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Erklärung zur Barrierefreiheit

Stand: 28. August 2026

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Diese Erklärung gilt für das Web-Angebot unter <schulnummer>.school-up.de und school-up.de sowie für die mobile Anwendung SchoolUP für iOS. Sie ist nach § 12b BGG und den entsprechenden Landesregelungen aufgebaut und nennt auch das, was noch nicht barrierefrei ist. Eine Erklärung ohne Mängelliste wäre keine Erklärung, sondern eine Behauptung.

1. Wer diese Erklärung abgibt, und für wen sie gilt

Abgegeben wird sie von der SchoolUP GbR (Elias Esser und Sean Hübner, siehe Impressum) als Anbieterin der Software.

Verpflichtet ist nicht SchoolUP, sondern die Schule. Öffentliche Schulen sind öffentliche Stellen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102, umgesetzt in § 12a BGG und in den Landesgleichstellungsgesetzen, in Nordrhein-Westfalen über das BGG NRW und die BITV NRW. Setzt eine Schule SchoolUP ein, ist es ihr digitales Angebot, und sie muss dafür eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Diese Erklärung ist die Grundlage, auf die sie sich dabei stützen kann: sie sagt der Schule, was sie in ihre eigene Erklärung schreiben muss, statt sie raten zu lassen. § 13 des Schulvertrages hält diese Aufgabenverteilung vertraglich fest.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bindet SchoolUP nach eigener Einschätzung derzeit nicht unmittelbar, und zwar aus zwei voneinander unabhängigen Gründen. Erstens erfasst es bei Dienstleistungen den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 1 Abs. 3 BFSG), also Dienstleistungen, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind; SchoolUP wird an Schulen und Schulträger abgegeben, und zwischen SchoolUP und den nutzenden Personen entsteht kein entgeltlicher Vertrag. Zweitens ist SchoolUP ein Kleinstunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 3 BFSG: die Gesellschaft hat zwei Gesellschafter, keine Beschäftigten und keinen Umsatz aus dem Dienst. Der erste Grund entfällt, sobald Schülerinnen, Schüler oder Erziehungsberechtigte selbst zahlen; der zweite entfällt, sobald die Schwellen des § 3 Abs. 3 BFSG überschritten werden.

Der Maßstab dieser Erklärung ist deshalb nicht das BFSG, sondern die harmonisierte Norm EN 301 549 und damit WCAG 2.1 Stufe AA, geprüft auch gegen die Zusätze aus WCAG 2.2. Aufbau und Pflichtangaben folgen dem Muster des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523: Stand der Vereinbarkeit, nicht barrierefreie Inhalte mit Begründung, Erstellungsdatum und Erstellungsverfahren, Rückmeldemöglichkeit und Durchsetzungsverfahren.

2. Stand der Vereinbarkeit

Dieses Angebot ist mit den genannten Anforderungen teilweise vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind unter Abschnitt 4 aufgeführt.

Diese Einstufung beruht auf einer Selbstbewertung vom 12. und 13. August 2026, nicht auf einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle. Geprüft wurde:

Was nicht geprüft wurde, und das ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Es lief kein Screenreader mit. Geprüft wurde die Datenlage, aus der ein Screenreader schöpft, nicht ihr Klang. Ebenso ungeprüft sind Schaltersteuerung, Sprachsteuerung, Braillezeile, eine Simulation von Farbfehlsichtigkeit und die Darstellung bei den größten Systemschriftgrößen.

3. Was seit August 2026 erfüllt ist

Genannt wird, was nachgemessen wurde, nicht was vorgenommen ist.

AnforderungStand
1.4.3 Kontrast (Text), 1.4.11 Kontrast (Bedienelemente)Erfüllt in beiden Web-Oberflächen. Die Rahmen von Eingabefeldern, Antwortchips, Menüknopf und Unterschriftsfläche lagen bei 1,18 bis 1,23 zu 1 und liegen jetzt bei 3,02 bis 3,41. Weiße Schrift auf Blau ging von 4,16 auf 6,40, auf Gold von 3,13 auf 5,91, Fehlertext von 4,17 auf 5,91. Die Werte werden bei jedem Testlauf neu aus den Farbwerten gerechnet, damit sie nicht wieder still unterschritten werden. Eine Ausnahme steht unter 4.
2.5.5 / 2.5.8 Größe der ZeigereingabeErfüllt. Auf der Startseite lagen 14 eigenständige Links unter 24 Bildpunkten; jetzt keiner. Sieben Verweise stehen weiterhin mitten im Satz und sind damit kleiner als 24 Bildpunkte hoch; für sie gilt die Ausnahme „inline“ des Erfolgskriteriums, weil ihre Höhe durch den Zeilenabstand des umgebenden Textes bestimmt wird. Gemessen am 14. August 2026. Im Lern-Portal und in den Übungsbausteinen ist jedes Bedienelement auf mindestens 44 Bildpunkte wirksame Höhe gebracht. In der App sind Anhang, Senden, Abbrechen, Anhang entfernen, Fehlermeldung schließen, die Knöpfe der Materialansicht und der Löschknopf der Merkliste auf 44 mal 44.
2.3.3 / 2.2.2 Animation, BewegungErfüllt im Web. Bei gesetzter Einstellung „Bewegung reduzieren“ liefen auf der Startseite 9 Animationen, davon 7 endlos; jetzt keine. In der App richten sich alle Endlosbewegungen und der Konfetti-Effekt nach der Systemeinstellung. Die Rückmeldung über Vibration bleibt bewusst an: der Erfolg soll spürbar bleiben, nur nicht über den Bildschirm fliegen.
4.1.2 Name, Rolle, WertErfüllt in den geprüften Ansichten. Bedienelemente ohne zugänglichen Namen: vorher 3 leer und 4 verstümmelt, jetzt keine. Es gilt im Haus die Regel, dass ein Element, das eine Formel enthält, die Formel im Namen tragen muss: „p durch 2“ statt einer leeren Beschriftung.
4.1.3 StatusmeldungenErfüllt. Der Zustand des Tutors wird in einem eigenen, für Screenreader bestimmten Bereich in je einem Satz angesagt, statt den ganzen Gesprächsverlauf vorlesen zu lassen. Jede Übung meldet ihr Ergebnis als Satz und nicht nur als Farbe.
1.4.1 Nicht nur FarbeErfüllt. Jede Rückmeldung trägt zusätzlich ein Häkchen oder ein Kreuz und einen Satz, im Web und in der App.
1.1.1 Nicht-Text-Inhalte (Diagramme)Erfüllt. Zu jeder Zeichnung entsteht der Textersatz aus denselben Daten, aus denen gezeichnet wird. Bei Strukturformeln wird die Verknüpfung ausgesprochen und nicht nur die Summenformel, sodass zwei Stoffe mit derselben Summenformel verschieden klingen.
2.4.1 Blöcke umgehen, 1.3.1 Info und BeziehungenErfüllt in den geprüften Ansichten. Startseite und Lern-Portal haben einen Sprunglink zum Inhalt als erstes fokussierbares Element und einen Hauptbereich; die Überschriften laufen ohne Sprung.
1.4.4 Textgröße, 1.4.10 UmbruchWeitgehend erfüllt in der App. 388 von 396 fest eingestellten Schriftgrößen folgen jetzt der Systemschriftgröße; die acht verbliebenen stehen in Zeichnungen, wo die Schrift Teil der Grafik ist. Breite Inhalte wie Formeln und Tabellen sind einzeln rollbar und mit der Tastatur erreichbar, statt die Seite waagerecht zu verschieben. Seit dem 28. August 2026 ist die App bis zur größten Systemschriftgröße freigegeben; die vorherige Deckelung auf „Bedienungshilfen 2“ ist entfallen, weil die fest eingestellten Kastenhöhen jetzt mitwachsen. Eine Prüfung im Bau lässt keinen neuen festen Kasten mehr zu, der nicht begründet ist.
2.1.1 Tastatur, 2.5.1 Zeigergesten (Einwilligung)Seit dem 13. August 2026 erfüllt. Die Einwilligung war nur mit Finger oder Maus abzugeben. Jetzt gibt es einen zweiten, gleichwertigen Weg: den eigenen Namen eintippen. Der Server setzt ihn selbst in das Unterschriftsbild und hält in der Akte fest, dass auf diesem Weg unterschrieben wurde. Das gilt in beiden Oberflächen und für jede der Unterschriften, auch für die der erziehungsberechtigten Person.

4. Nicht barrierefreie Inhalte

Die folgenden Punkte sind mit den Anforderungen nicht vereinbar. Sie stehen hier mit dem Erfolgskriterium, dem Grund und, wo er absehbar ist, dem geplanten Zeitraum. Das Muster sieht drei Kategorien vor: Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, unverhältnismäßige Belastung und Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich fallen. Alle acht Punkte gehören zur ersten Kategorie; einer davon (M3) ist inzwischen behoben und bleibt mit seiner Nummer stehen, damit die Geschichte dieses Registers lesbar bleibt. Die beiden anderen stehen unter 4.3, damit erkennbar ist, dass sie geprüft und nicht übergangen wurden.

4.1 Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0 beziehungsweise EN 301 549

Nr.WasErfolgskriteriumGrund und Vorhaben
M1 Die Kontrastwerte sind für die Web-Oberflächen nachgewiesen. Für die iOS-Anwendung sind sie nicht einzeln nachgerechnet; sie teilt zwar 32 Farbwerte mit dem Web, die Zusammenstellungen sind aber nicht dieselben. 1.4.3, 1.4.11 Die Prüfung, die im Web bei jedem Testlauf läuft, gibt es für die App nicht. Vorgesehen für den nächsten Durchgang am Erscheinungsbild.
M2 Die Überschriften der Fußzeile auf der Startseite erreichen 4,42 zu 1 statt 4,5. 1.4.3 Der Wert entsteht aus einer Deckkraft-Abstufung und nicht aus einer Hausfarbe. Die Änderung ist bekannt und ergäbe 6,87 zu 1; sie gehört in den Durchgang am Erscheinungsbild, damit die Abstufung nicht an einer Stelle allein geändert wird.
M3 Seit dem 28. August 2026 behoben. Bei den größten Systemschriftgrößen konnte in der App Text abgeschnitten werden; die Anwendung war deshalb bis zur Stufe „Bedienungshilfen 2“ freigegeben und wuchs darüber hinaus nicht weiter. 1.4.4 Ursache waren fest eingestellte Kastenhöhen. Sie wachsen jetzt mit der Systemschrift, und die Deckelung ist entfallen: die App folgt der Einstellung bis zur größten Stufe. Eine Prüfung im Bau lässt keinen neuen festen Kasten zu, der nicht mit Grund eingetragen ist. Die Nummer bleibt stehen, obwohl der Punkt erledigt ist: ein Mängelregister, das umnummeriert, macht seine eigene Geschichte unlesbar.
M4 Die Textalternativen zu Strukturformeln nennen im Web die Summenformel und die Beschriftungen, aber nicht die Verknüpfung der Atome. In der App tun sie es. 1.1.1 Zwei Stoffe mit derselben Summenformel klingen im Web deshalb gleich. Die Übertragung der bereits vorhandenen Lösung aus der App ist vorgesehen.
M5 Zwei Bewegungen im Lern-Portal, das Einfliegen einer Nachricht und die Punkte des Wartezeichens, richten sich nicht nach der Einstellung „Bewegung reduzieren“. 2.3.3 Auf der Startseite ist das erledigt, im Lern-Portal nicht. Vorgesehen für den Durchgang am Bewegungssystem.
M6 Die Widgets für den Startbildschirm tragen keine Beschriftungen für Screenreader und feste Schriftgrößen. 1.1.1, 1.4.4, 4.1.2 Widgets haben ein eigenes Skalierungsverhalten und wurden bisher nicht geprüft. Sie sind eine Zugabe, nicht der Weg zum Angebot; das entschuldigt nichts, ordnet den Punkt aber ein.
M7 Ein Zug im Tutor-Gespräch wird für Screenreader nicht als eine Einheit zusammengefasst. 1.3.1 Bewusst offen gelassen: die naheliegende Zusammenfassung würde die Antwortknöpfe eines Quiz zu einer Einheit verschmelzen und wäre damit schlechter als der heutige Zustand. Das gehört mit einem echten Screenreader-Durchlauf entschieden, siehe Abschnitt 5.
M8 Die Rechtsdokumente als PDF sind nicht auf PDF/UA geprüft. EN 301 549, Kapitel 10 Betrifft genau die Unterlagen, die eine Schulleitung unterschreiben soll. Eine eigene Prüfung ist vorgesehen. Alle Dokumente liegen daneben als HTML vor und sind in dieser Form zugänglich.

4.2 Was zusätzlich Menschen mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten betrifft

Kein Erfolgskriterium der Stufe AA, aber an einem Lernwerkzeug der wichtigere Punkt: Die Grundschrift der Oberfläche ist durchgehend halbfett gesetzt, Überschriften laufen mit sehr engem Zeilenabstand und negativer Laufweite, und es gibt an mehreren Stellen kleine Etiketten in Großbuchstaben. Ein Leseknopf, der Schriftgröße, Zeilenabstand und Schriftart umschaltet, ist erwogen und nicht gebaut. Beides steht bewusst hier und nicht unter „erfüllt“.

4.3 Unverhältnismäßige Belastung und Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs

Eine unverhältnismäßige Belastung wird für keinen der acht Punkte geltend gemacht. Keiner von ihnen bleibt offen, weil die Behebung zu teuer wäre; sie bleiben offen, weil die Arbeit daran noch nicht getan ist. M3 ist behoben. Die Punkte M1, M2, M4 bis M6 und M8 sind Arbeitsstände mit benanntem Vorhaben, M7 ist eine bewusste Entscheidung, die mit einem Screenreader-Durchlauf zu überprüfen ist.

Inhalte außerhalb des Anwendungsbereichs gibt es in diesem Angebot nicht. Es enthält keine Archivbestände, keine zeitbasierten Medien und keine Kartendienste. Die Kursmaterialien, die im Lern-Portal angezeigt werden, stammen aus dem Moodle der jeweiligen Schule; für ihre eigene Barrierefreiheit ist die Schule verantwortlich, die sie einstellt. SchoolUP erzeugt zu Zeichnungen und Formeln einen Textersatz aus denselben Daten, aus denen gezeichnet wird, und kann damit einen Teil, aber nicht die Barrierefreiheit des Ausgangsmaterials herstellen.

4.4 Was eine Schule zusätzlich in ihre eigene Erklärung schreiben muss

Öffentliche Stellen müssen die wesentlichen Inhalte ihres Angebots und ihre Erklärung zur Barrierefreiheit zusätzlich in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache bereitstellen. Diese Pflicht trifft die Schule, nicht SchoolUP, und diese Erklärung erfüllt sie nicht. Eine Schule, die ihre eigene Erklärung auf dieses Dokument stützt, ergänzt beides selbst.

5. Was als nächstes geprüft wird

  1. Ein Durchlauf mit VoiceOver auf einem echten Gerät, in dieser Reihenfolge: eine Frage stellen, die Phasen hören, den Sprung des Fokus, eine Formel, eine Übung. Davon hängen M7 und die Einstufung mehrerer Punkte unter 3 ab, die heute Aussagen über den Zugänglichkeitsbaum sind und nicht über den Klang.
  2. Ein Durchlauf mit NVDA im Web, an denselben Stellen.
  3. Schaltersteuerung und Sprachsteuerung auf der Einwilligungsstrecke, jetzt, da es den zweiten Weg zur Unterschrift gibt.
  4. Die App bei den größten Schriftgrößen durch Gespräch, Themenliste, Einwilligung und Materialien.
  5. Eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle. Diese Erklärung ist bis dahin eine Selbstbewertung, und sie sagt das an jeder Stelle dazu.

6. Rückmeldung und Kontakt

Ihnen ist etwas aufgefallen, das Sie nicht bedienen können, oder Sie brauchen einen Inhalt in einer zugänglichen Form? Schreiben Sie uns. Wir antworten innerhalb von zwei Wochen und sagen dann, ob und bis wann wir es beheben. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt einen Monat; wir binden uns an die kürzere Frist.

Sie können auf demselben Weg verlangen, dass wir Ihnen einen Inhalt, den Sie nicht wahrnehmen können, in einer für Sie zugänglichen Form zur Verfügung stellen. Das gilt auch für die Rechtsdokumente, solange die PDF-Fassungen nach M8 nicht auf PDF/UA geprüft sind.

SchoolUP GbR
E-Mail: kontakt@school-up.de
Postanschrift und Vertretungsberechtigte: siehe Impressum

Bitte nennen Sie dabei, wenn möglich, die Seite oder den Bildschirm, das benutzte Hilfsmittel und was nicht ging. Das spart eine Rückfrage.

7. Schlichtungsverfahren

Sind Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden oder haben Sie keine erhalten, können Sie die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG anrufen. Das Verfahren ist für Sie kostenlos, Sie brauchen keine rechtliche Vertretung.

Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53, 10117 Berlin
Telefon: 030 18527-2805
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de
Internet: www.schlichtungsstelle-bgg.de

Setzt eine Schule in Nordrhein-Westfalen SchoolUP ein, ist für ihr eigenes Angebot zusätzlich die Durchsetzungs- und Überwachungsstelle des Landes zuständig. Die Schule nennt sie in ihrer eigenen Erklärung.

8. Wann diese Erklärung erstellt und überprüft wurde

Erstellt am 13. August 2026. Zuletzt überprüft am 13. August 2026.

Verfahren der Erstellung: Selbstbewertung der Anbieterin vom 12. und 13. August 2026, durchgeführt an den unter Abschnitt 2 aufgeführten Prüfgegenständen. Es hat keine Bewertung durch eine unabhängige Stelle stattgefunden, und es liegt kein Prüfbericht eines Dritten vor.

Die Erklärung wird überprüft, sobald sich am geprüften Stand etwas ändert, spätestens jedoch jährlich. Die nächste Überprüfung ist für den August 2027 vorgesehen; sie wird vorgezogen, sobald einer der Punkte aus Abschnitt 5 abgearbeitet ist.