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Schulvertrag

Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung von SchoolUP · Stand: 30. August 2026

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Dieser Vertrag ist der Hauptvertrag zwischen der Schule beziehungsweise ihrem Träger und SchoolUP. Er regelt, was bereitgestellt wird, wer wofür einsteht, was er kostet und wie er endet. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist seine Anlage 1 und ohne ihn nicht wirksam; ein Auftragsverarbeitungsvertrag setzt ein Auftragsverhältnis voraus, und dieses Verhältnis wird hier begründet.

Vertragsparteien

1. Schulseite

Schule: ____________________________________________
Schulnummer: _____________________ Schulform: _____________________
Anschrift: __________________________________________
vertreten durch die Schulleitung: ____________________________________________

Schulträger (Gemeinde, Gemeindeverband oder sonstiger Träger): ____________________________________________
Anschrift: __________________________________________
vertreten durch: ____________________________________________

2. Anbieterin

Elias Esser, Am Sonnenschein 28, 47877 Willich-Anrath, und Sean Hübner, Süchtelner Straße 33, 47877 Willich-Anrath, gemeinsam handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „SchoolUP“ (nachfolgend „SchoolUP“). Kontakt: kontakt@school-up.de, +49 157 89160932. Weitere Angaben im Impressum.

Vorbemerkung: wer diesen Vertrag zeichnet

Öffentliche Schulen sind in der Regel nicht selbst rechtsfähig. Träger der öffentlichen Schulen sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 78 SchulG NRW); in den übrigen Ländern gilt Entsprechendes. Die Schulleitung leitet die Schule und vertritt sie nach außen (§ 59 Abs. 1 SchulG NRW), sie ist damit aber nicht ohne Weiteres befugt, den Schulträger rechtsgeschäftlich zu verpflichten.

Deshalb hat dieser Vertrag zwei Unterschriftsfelder, und deshalb steht in § 2, welches davon in welchem Fall gebraucht wird. Wer diese Frage offen lässt, unterschreibt einen Vertrag, den das Justiziariat später zurückholen muss.

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. SchoolUP stellt der Schule den KI-gestützten Lerntutor „SchoolUP“ als über das Internet erreichbaren Dienst zur Nutzung bereit. Eine Überlassung von Programmkopien zur dauerhaften Installation bei der Schule findet nicht statt.
  2. Der Vertrag umfasst die Bereitstellung des Dienstes, den Betrieb der dafür erforderlichen Systeme, die Anbindung an das schulische Moodle sowie die Unterstützung der Schule bei der Einrichtung und im Betrieb nach Maßgabe der §§ 6 und 7.
  3. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag über die zeitweise Gebrauchsüberlassung eines digitalen Dienstes. Solange die Bereitstellung nach § 8 unentgeltlich erfolgt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien entsprechend nach den Vorschriften über die Leihe (§§ 598 ff. BGB), soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
  4. Der Dienst befindet sich in einer frühen Betriebsphase. SchoolUP weist die Schule ausdrücklich darauf hin und leitet daraus die Regelungen in § 7 und § 17 ab, statt sie zu verschweigen.

§ 2 Vertragspartnerin, Vertretung und Zeichnungsbefugnis

  1. Vertragspartnerin von SchoolUP ist die Schule, handelnd durch ihre Schulleitung, soweit die Schule nach Landesrecht selbst zur Eingehung dieses Vertrages befugt ist. Ist sie es nicht, ist Vertragspartnerin der Schulträger, handelnd durch seine gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter; die Schule zeichnet in diesem Fall mit, weil sie den Dienst betreibt und die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 11 trägt.
  2. Erklärungen, durch die eine Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch die nach der Gemeindeordnung vertretungsberechtigten Personen (§ 64 GO NRW; entsprechende Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnungen der übrigen Länder). Die Parteien wahren diese Form. Hat der Schulträger die Zeichnungsbefugnis auf die Schulleitung übertragen, weist die Schule die Übertragung auf Verlangen nach.
  3. Die schulinternen Beteiligungserfordernisse erfüllt die Schule in eigener Verantwortung. Dazu gehören insbesondere die Beschlussfassung der zuständigen Schulmitwirkungsgremien über den Einsatz des Dienstes und die Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsrecht, soweit sie erforderlich ist. SchoolUP prüft diese Erfordernisse nicht und schuldet dazu keine Beratung.
  4. Die Schule benennt SchoolUP die für diesen Vertrag zuständigen Personen nach § 5 Nr. 4. Änderungen teilt sie unverzüglich in Textform mit.

§ 3 Leistungsbeschreibung

  1. SchoolUP erbringt folgende Leistungen:
    • Anbindung an das schulische Moodle einschließlich LogineoNRW über einen von der Schule bereitgestellten Zugang,
    • Einlesen der von einer Lehrkraft freigegebenen Kursmaterialien, einschließlich Texterkennung (OCR),
    • einmaliger Abruf und Auswertung der im Kurs von einer Lehrkraft verlinkten Webseiten,
    • Texterkennung von Dateien und Fotos, die Lernende zu einer Chatfrage mitschicken, ohne Speicherung der Datei,
    • Erzeugung von Lernthemen aus dem eingelesenen Material,
    • KI-Tutor-Chat, der aus dem Material des jeweiligen Kurses antwortet und die Quelle nennt,
    • Übungen zum Selbstlernen mit sofortiger Rückmeldung an die lernende Person, ein Klausur-Check als Übung auf Wunsch und eine Liste der Themen des Kurses; ein Lernstand wird nicht geführt und nicht gespeichert,
    • Zugang über ein Web-Portal unter der Adresse <schulnummer>.school-up.de und über die Anwendung SchoolUP für iOS.
  2. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich mit dem persönlichen Moodle-Konto der jeweiligen Person. Ein von der Schule unabhängiger Zugang besteht nicht. SchoolUP legt keine eigenen Benutzerkonten für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte an und speichert deren Moodle-Passwort nicht.
  3. Der Tutor ist darauf ausgelegt, aus dem Material des jeweiligen Kurses zu antworten und die Fundstelle zu nennen. Die Antworten werden von einem Sprachmodell erzeugt und können sachlich falsch oder unvollständig sein. SchoolUP schuldet keine inhaltliche Richtigkeit der Antworten und keinen Lernerfolg. Diese Einschränkung ist Teil der Leistungsbeschreibung und nicht eine Haftungsbegrenzung.
  4. Der Dienst führt keinen Lernstand. Ergebnisse von Übungen und des Klausur-Checks werden nicht gespeichert; die Rückmeldung steht auf dem Bildschirm der lernenden Person und ist mit dem Verlassen der Übung vorbei. Es gibt keinen Stärkewert je Thema, keine Wiederholungsplanung und keine Fortschrittsanzeige. Bis zum 13. August 2026 war das anders; die Änderung ist am 14. August 2026 wirksam geworden und trägt die Einordnung nach § 12.
  5. Was über eine einzelne Person gespeichert wird, ist für die Schule nicht einsehbar. Weder Lehrkräfte noch die Schulleitung erhalten Zugriff auf die Lern-Notizen oder die Chatverläufe einer einzelnen Schülerin oder eines einzelnen Schülers. Auswertungen für Lehrkräfte sind kursweit und ohne Personenbezug. Der Dienst ist so gebaut, dass diese Daten nur die betroffene Person selbst sieht. Diese Zusage ist eine Eigenschaft des Dienstes und wird nicht durch Vereinbarung abbedungen.
  6. Nutzungsgrenzen. Die Zahl der Fragen an den Tutor ist je Person auf 20 innerhalb von zehn Minuten begrenzt. Für jede Schule besteht darüber hinaus ein Tageskontingent für die KI-Verarbeitung; sein Stand ist im Leitungszugang einsehbar. Ist das Kontingent erschöpft, ruht die Beantwortung von Fragen bis zum nächsten Tag.
  7. Änderungen und Weiterentwicklungen des Funktionsumfangs richten sich nach § 17.

§ 4 Nutzungsberechtigte und Freischaltung

  1. Nutzungsberechtigt sind die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte der Schule, deren Moodle-Zugang bei SchoolUP freigeschaltet ist, sowie die von der Schule benannten Personen der Schulleitung.
  2. Der Zugang zum Lernangebot setzt zwei voneinander unabhängige Freigaben voraus: die eigene Einwilligung der nutzenden Person und die Freigabe des jeweiligen Kurses durch eine Lehrkraft, die diesen Kurs in Moodle bearbeiten darf. Fehlt eine von beiden, findet keine Nutzung statt. SchoolUP schaltet niemanden von sich aus frei.
  3. Vorab-Entscheidung. Die Schule legt vor der Einrichtung fest, ob Einwilligungen und Kursfreigaben unmittelbar wirksam werden oder ob die Schulleitung jede einzelne prüft und entscheidet. Diese Festlegung ist Voraussetzung der Einrichtung; ohne sie wird die Schule nicht angelegt. Die Schulleitung kann sie später im Leitungszugang ändern. Der Dienst versendet dabei keine Benachrichtigungen; entscheidet sich die Schule für die Einzelprüfung, sieht die Schulleitung offene Vorgänge nur, wenn sie den Leitungszugang aufruft. SchoolUP weist hierauf ausdrücklich hin, damit die Schule den Ablauf organisatorisch abbildet.
  4. Für das Verhältnis zwischen SchoolUP und den nutzenden Personen gelten die Nutzungsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ein entgeltlicher Vertrag zwischen SchoolUP und einer nutzenden Person entsteht nicht. Die Schule macht die Nutzungsbedingungen den nutzenden Personen zugänglich.
  5. Die Schule sperrt oder entzieht Zugänge von Personen, die die Schule verlassen haben oder nicht mehr nutzungsberechtigt sind. SchoolUP kann einen einzelnen Zugang sperren, wenn er gegen die Nutzungsbedingungen verstößt; die Schule wird darüber unverzüglich in Textform unterrichtet.
  6. Eine Nutzung durch Dritte, insbesondere durch andere Schulen, ist nicht gestattet. Die Daten der Schule sind von den Daten anderer Schulen getrennt.

§ 5 Mitwirkungspflichten der Schule

  1. Moodle-Zugang. Die Schule stellt ihr Moodle über eine mit https gesicherte Adresse bereit und hält es während der Vertragslaufzeit erreichbar. Für die Leistungen nach § 3 aktiviert sie den Moodle-Webservice und gibt für ihn mindestens die folgenden Funktionen frei: core_webservice_get_site_info, core_enrol_get_users_courses, core_user_get_course_user_profiles, core_course_get_contents, core_calendar_get_action_events_by_timesort sowie den Dateiabruf über webservice/pluginfile.php. Ein Administrationszugang wird nicht benötigt; jede Person meldet sich mit ihrem eigenen Moodle-Konto an, und das dabei erzeugte Zugangstoken wird verschlüsselt in ihrer Sitzung gehalten.
  2. Zweiter Weg ohne Webservice. Ist der Webservice im Moodle der Schule nicht verfügbar, was bei LogineoNRW der Regelfall ist, kann die Schule stattdessen eine Kurssicherung im Moodle-Format (Dateiendung .mbz) an SchoolUP übergeben. SchoolUP liest daraus das Kursmaterial ein. Eine Kurssicherung, die personenbezogene Daten anderer Personen als der Lehrkraft enthält, wird zurückgewiesen; die Schule erstellt die Sicherung deshalb ohne Nutzerdaten.
  3. Änderungen am Moodle. Die Schule teilt Wartungen, Versionswechsel, einen Wechsel des Betreibers und eine Änderung der Adresse rechtzeitig in Textform mit. Ist das Moodle nicht verfügbar, kann SchoolUP die davon abhängigen Leistungen nicht erbringen.
  4. Benannte Personen. Die Schule benennt bei Vertragsschluss in Textform
    1. die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person als weisungsberechtigte Stelle im Sinne des § 4 des Auftragsverarbeitungsvertrages,
    2. die Moodle-Benutzernamen der Personen, die im Leitungszugang entscheiden dürfen; SchoolUP trägt sie ein, damit jede Entscheidung im Leitungszugang einen Namen trägt,
    3. eine technische Ansprechperson für die Moodle-Anbindung,
    4. die oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten der Schule.
    Eine Person kann mehrere dieser Rollen wahrnehmen. Ohne die Benennung nach Nummer 1 wird der Zugang nicht freigeschaltet.
  5. Einwilligungen und Information. Die Schule holt die für die Nutzung erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen ein oder lässt sie über den dafür vorgesehenen Weg im Dienst einholen, informiert die betroffenen Personen und ihre Erziehungsberechtigten und stellt sicher, dass die Nutzung freiwillig bleibt. Wer nicht einwilligt, darf dadurch keinen schulischen Nachteil erleiden.
  6. Rechte an Kursmaterialien. Die Schule stellt sicher, dass sie zur Bereitstellung der von ihr eingestellten Kursmaterialien an SchoolUP berechtigt ist. SchoolUP prüft die Rechtelage der eingestellten Materialien nicht.
  7. Pädagogischer Rahmen. Die Schule stellt sicher, dass Ausgaben des Dienstes nicht als Grundlage für die Leistungsbewertung, für Versetzungs- oder Abschlussentscheidungen oder für die Überwachung von Prüfungen verwendet werden. Diese Pflicht trägt die Einordnung nach § 12.
  8. Folgen fehlender Mitwirkung. Kommt die Schule einer Mitwirkungspflicht nicht nach, ruhen die davon abhängigen Leistungspflichten von SchoolUP für die Dauer der Behinderung. SchoolUP weist die Schule auf die fehlende Mitwirkung in Textform hin und setzt ihr eine angemessene Frist, bevor daraus Rechte hergeleitet werden.

§ 6 Pflichten von SchoolUP

  1. SchoolUP betreibt den Dienst mit der Sorgfalt eines ordentlichen Anbieters und hält die in der Anlage 3 beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen aufrecht.
  2. Server und Datenbank stehen in Deutschland bei der STRATO AG, Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin, einer Konzerngesellschaft der IONOS SE. Die Verarbeitung durch das Sprachmodell erfolgt bei der Mistral AI SAS, 15 Rue des Halles, 75001 Paris, Frankreich. Der Anbieter selbst übermittelt keine Daten in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums; die Verarbeitung durch das Sprachmodell wird ausschließlich über den EU-Regionalendpunkt von Mistral AI aufgerufen. Mistral AI erklärt hierzu öffentlich, die Daten lägen voreingestellt in der Europäischen Union und könnten je nach genutzter Funktion vorübergehend außerhalb der EU verarbeitet werden; für diesen Fall sagt Mistral AI geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO zu (Wo speichert Mistral die Daten?). Änderungen richten sich nach § 7 des Auftragsverarbeitungsvertrages.
  3. SchoolUP verwendet die Daten der Schule und der nutzenden Personen nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht für Werbung, nicht für die Weitergabe an Dritte und nicht für das Training von KI-Modellen. Dieser Ausschluss ist den Unterauftragsverarbeitern vertraglich auferlegt.
  4. SchoolUP hält die zur Beurteilung des Einsatzes erforderlichen Unterlagen bereit und aktuell. Das sind derzeit der Auftragsverarbeitungsvertrag, das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, die technisch-organisatorischen Maßnahmen, das Löschkonzept, die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Erklärung zur Barrierefreiheit.

§ 7 Verfügbarkeit, Wartung, Störungen und Unterstützung

  1. Es wird keine Verfügbarkeitsquote zugesagt. SchoolUP bemüht sich um einen durchgehenden Betrieb, schuldet aber weder eine bestimmte Verfügbarkeit noch eine bestimmte Antwortzeit. Diese Aussage steht hier so deutlich, weil eine Quote, die nicht gemessen wird, keine Zusage ist, sondern eine Behauptung.
  2. Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der Unterrichtszeiten durchgeführt. Wartungsarbeiten, die den Dienst voraussichtlich länger als 60 Minuten unterbrechen, kündigt SchoolUP der Schule mindestens drei Werktage vorher in Textform an.
  3. Störungen meldet die Schule an kontakt@school-up.de. SchoolUP bestätigt den Eingang und meldet den Bearbeitungsstand spätestens am zweiten Werktag nach Eingang. Bei einem vollständigen Ausfall des Dienstes beginnt SchoolUP unverzüglich mit der Bearbeitung.
  4. Einschränkungen, die aus dem Moodle der Schule, aus dem Netz der Schule oder aus Leistungen Dritter herrühren, sind keine Störungen im Sinne dieses Vertrages.
  5. Unterstützung bei der Einrichtung und bei Anwendungsfragen erbringt SchoolUP in Textform über dieselbe Adresse. Eine telefonische Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird nicht geschuldet.

§ 8 Entgelt, Pilotphase, Haushaltsvorbehalt

  1. Die Nutzung ist unentgeltlich. Für die Bereitstellung und Nutzung des Dienstes ist kein Entgelt vereinbart. Es besteht keine Preisliste und kein Tarif. Aus diesem Vertrag folgt für die Schule und für den Schulträger keine Zahlungsverpflichtung, auch keine bedingte und keine künftige.
  2. Die unentgeltliche Bereitstellung beginnt mit der Freischaltung des Zugangs der Schule und endet mit der Beendigung dieses Vertrages. Sie geht nicht durch Zeitablauf, durch Schweigen, durch Weiternutzung oder durch eine Mitteilung von SchoolUP in ein entgeltliches Verhältnis über.
  3. Eine entgeltliche Fortsetzung bedarf eines gesonderten schriftlichen Vertrages, den beide Parteien neu schließen. Will SchoolUP künftig ein Entgelt verlangen, unterbreitet SchoolUP der Schule ein Angebot; nimmt die Schule es nicht an, bleibt es bei diesem Vertrag oder er endet nach § 15.
  4. Haushaltsvorbehalt. Sollte künftig ein entgeltlicher Vertrag geschlossen werden, steht er unter dem Vorbehalt der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Schulträger. Aus dem vorliegenden Vertrag lässt sich kein Anspruch auf den Abschluss eines entgeltlichen Anschlussvertrages und keine Bindung des Schulträgers herleiten.
  5. Eigene Aufwendungen der Schule, insbesondere für ihr Moodle, ihre Netzanbindung und ihre Endgeräte, trägt die Schule beziehungsweise ihr Träger.

§ 9 Vergaberecht

  1. Ein öffentlicher Auftrag setzt einen entgeltlichen Vertrag voraus (§ 103 Abs. 1 GWB). Die Parteien gehen deshalb davon aus, dass die unentgeltliche Bereitstellung nach § 8 kein öffentlicher Auftrag ist und ein Vergabeverfahren nicht erfordert.
  2. Die vergaberechtliche Beurteilung obliegt allein dem Schulträger. SchoolUP schuldet dazu keine Prüfung und keine Beratung.
  3. Für einen entgeltlichen Anschlussvertrag gilt das jeweils anwendbare Vergaberecht, oberhalb der EU-Schwellenwerte das Recht der §§ 97 ff. GWB und der Vergabeverordnung, unterhalb der Schwellenwerte das jeweilige Haushalts- und Landesvergaberecht. Die Parteien sind sich einig, dass aus diesem Vertrag, aus der Dauer seiner Durchführung und aus dem eingerichteten Betrieb keine Bindung an SchoolUP entsteht, die ein Vergabeverfahren vorwegnehmen könnte. § 15 Nr. 2 und § 16 Nr. 5 sichern das ab.

§ 10 Rechte an Inhalten, Software und Ausgaben

  1. Inhalte der Schule. Alle Rechte an den Kursmaterialien und den sonstigen Inhalten der Schule verbleiben bei der Schule beziehungsweise bei den jeweiligen Urheberinnen und Urhebern. SchoolUP erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und auf die Vertragslaufzeit befristetes Nutzungsrecht, das ausschließlich der Erbringung der Leistungen nach § 3 dient. Mit Beendigung des Vertrages erlischt es.
  2. Eine Nutzung der Inhalte der Schule zum Training von KI-Modellen, zur Erstellung eigener Lernangebote, zur Weitergabe an Dritte oder für Zwecke, die nicht in § 3 genannt sind, findet nicht statt.
  3. Software. Alle Rechte an der Software, an der Benutzungsoberfläche und an den Marken von SchoolUP verbleiben bei SchoolUP. Die Schule erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, den Dienst im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen und nutzen zu lassen. Ein Recht zur Bearbeitung, zur Dekompilierung über die gesetzlichen Grenzen hinaus oder zur Weitergabe wird nicht eingeräumt.
  4. Ausgaben des Tutors. An den maschinell erzeugten Ausgaben des Dienstes macht SchoolUP gegenüber der Schule und den nutzenden Personen keine Rechte geltend. Die Schule und die nutzenden Personen dürfen sie im Rahmen des Unterrichts und des eigenen Lernens frei verwenden. SchoolUP sichert nicht zu, dass eine Ausgabe frei von Rechten Dritter ist; die Ausgaben werden aus dem Material erzeugt, das die Schule bereitstellt.
  5. Beide Parteien dürfen die Zusammenarbeit nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei öffentlich benennen. Die Zustimmung kann für den Einzelfall erteilt und jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.

§ 11 Datenschutz

  1. Die Schule ist die für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO; für Nordrhein-Westfalen folgt das aus den Vorschriften über die Datenverarbeitung der Schulen (§ 120 SchulG NRW und die dazu ergangenen Verordnungen). SchoolUP ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO.
  2. Die Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO (Anlage 1). Er wird zugleich mit diesem Vertrag geschlossen und ist dessen Bestandteil. Bei Widerspruch zwischen diesem Vertrag und dem Auftragsverarbeitungsvertrag gehen in datenschutzrechtlichen Fragen die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages vor.
  3. Der Auftragsverarbeitungsvertrag endet automatisch mit diesem Vertrag. Endet der Auftragsverarbeitungsvertrag aus einem in ihm geregelten Grund vorzeitig, endet auch dieser Vertrag zum selben Zeitpunkt; eine Verarbeitung ohne wirksame Auftragsverarbeitung findet nicht statt.
  4. Die Schule kann die Datenschutz-Folgenabschätzung (Anlage 5) als Grundlage für ihre eigene Abschätzung nach Art. 35 DSGVO verwenden. Die Entscheidung und die Verantwortung dafür bleiben bei der Schule.

§ 12 Künstliche Intelligenz: Einordnung und Grenzen

  1. Der Dienst setzt ein KI-System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ein. SchoolUP ist dessen Anbieter, die Schule ist Betreiberin.
  2. Der Dienst ist nach Einschätzung von SchoolUP kein Hochrisiko-KI-System. Anhang III Nummer 3 der KI-Verordnung erfasst KI-Systeme im Bildungsbereich für vier Zweckbestimmungen: Entscheidung über Zugang, Zulassung oder Zuweisung zu Bildungseinrichtungen, Bewertung von Lernergebnissen (einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse den Lernprozess steuern), Bestimmung des angemessenen Bildungsniveaus und Überwachung unzulässigen Verhaltens bei Prüfungen. Keine davon trifft auf den Dienst zu. Die vollständige Begründung, die Gegenposition und die Bedingungen, unter denen diese Einordnung gilt, stehen in Abschnitt B9 der Datenschutz-Folgenabschätzung (Anlage 5).
  3. Diese Einordnung ist am 14. August 2026 neu getroffen worden. Bis zum 13. August 2026 ordnete SchoolUP den Dienst als Hochrisiko-KI-System nach Anhang III Nummer 3 Buchstabe b ein, weil er einen Lernstand je Thema speicherte und daraus ableitete, was der lernenden Person als Nächstes vorgelegt wird. Diese Verarbeitung ist ausgebaut worden (§ 3 Nr. 4). SchoolUP legt das hier offen, damit die Schule nachvollziehen kann, worauf die Einordnung beruht und wann sie fällt.
  4. SchoolUP sichert zu, dass der Dienst keine Noten und keine Leistungsbewertungen erzeugt, die in schulische Entscheidungen einfließen, dass kein Ergebnis einer Übung und keine daraus abgeleitete Bewertung je Person gespeichert wird, dass keine Beurteilung einer Leistung eine andere Person als die lernende selbst erreicht, dass aus keiner Beurteilung abgeleitet wird, was der lernenden Person als Nächstes vorgelegt wird, dass kein Prüfungsverhalten überwacht wird und dass keine automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung im Sinne des Art. 22 DSGVO getroffen wird. Diese Zusicherungen tragen die Einordnung nach Nummer 2. Fällt eine von ihnen weg, teilt SchoolUP das der Schule vor der Inbetriebnahme der Änderung in Textform mit und trifft die Einordnung neu.
  5. Die Zusicherung nach Nummer 4 trägt nur, wenn die Schule ihre Pflicht nach § 5 Nr. 7 einhält. Verwendet die Schule Ausgaben des Dienstes für die Leistungsbewertung, ändert sie damit die Zweckbestimmung; die Folgen daraus trägt sie selbst.
  6. Beide Parteien treffen Maßnahmen, damit die mit dem Dienst befassten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen (Art. 4 KI-Verordnung). SchoolUP stellt der Schule dafür die Angaben über Funktionsweise, Grenzen und typische Fehlerbilder des Dienstes zur Verfügung; die Schulung der Lehrkräfte und die Einführung im Unterricht obliegen der Schule.
  7. Der Dienst ist für die nutzenden Personen als KI-Tutor erkennbar bezeichnet (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung). Ob Art. 50 Abs. 2 der KI-Verordnung darüber hinaus eine maschinenlesbare Kennzeichnung der erzeugten Texte verlangt oder ob die dort vorgesehene Ausnahme für unterstützende Funktionen greift, ist offen; eine solche Kennzeichnung ist derzeit nicht umgesetzt. SchoolUP sagt sie deshalb nicht zu und weist die Schule auf den offenen Punkt hin (Anlage 5, Abschnitt B8).

§ 13 Barrierefreiheit

  1. Setzt eine öffentliche Schule den Dienst ein, wird er Teil ihres digitalen Angebots. Die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung und die Pflicht, eine eigene Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen, treffen die Schule als öffentliche Stelle (§§ 12a, 12b BGG und die entsprechenden Landesregelungen, für Nordrhein-Westfalen das BGG NRW und die BITV NRW).
  2. SchoolUP stellt der Schule dafür die Erklärung zur Barrierefreiheit (Anlage 6) zur Verfügung. Sie enthält den geprüften Stand gegen EN 301 549 und WCAG 2.1 Stufe AA einschließlich der Liste der nicht barrierefreien Inhalte und beruht auf einer Selbstbewertung, nicht auf einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle. Die Schule kann ihre eigene Erklärung darauf stützen.
  3. SchoolUP aktualisiert die Erklärung, sobald sich der geprüfte Stand ändert, mindestens jedoch jährlich, und teilt der Schule wesentliche Änderungen in Textform mit.

§ 14 Vertraulichkeit und Sicherheit

  1. Jede Partei behandelt die ihr im Rahmen dieses Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, verwendet sie nur für Zwecke dieses Vertrages und macht sie Dritten nicht zugänglich. Die Pflicht besteht nach Beendigung des Vertrages fort.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Im letzten Fall unterrichtet die offenlegende Partei die andere Partei vorab, soweit dies zulässig ist.
  3. Die Zugangsdaten zum Moodle der Schule werden verschlüsselt gespeichert und ausschließlich für die Leistungen nach § 3 verwendet. Die Einzelheiten stehen in der Anlage 3.
  4. Für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gilt § 9 des Auftragsverarbeitungsvertrages. Sicherheitsvorfälle ohne Personenbezug meldet SchoolUP der Schule unverzüglich in Textform.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Leistungserbringung beginnt mit der Freischaltung des Zugangs der Schule.
  2. Die Schule kann diesen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen, solange die Nutzung nach § 8 unentgeltlich ist.
  3. SchoolUP kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres kündigen. Die Frist bindet die Kündigung an einen Zeitpunkt, an dem die Schule umstellen kann, statt an einen mitten im Halbjahr.
  4. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Schule insbesondere vor bei einer wesentlichen Verletzung der Pflichten aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag, bei einer Untersagung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und bei einer vom Widerspruchsrecht nach § 7 Nr. 3 des Auftragsverarbeitungsvertrages nicht ausgeräumten Änderung der Unterauftragsverarbeiter.
  5. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung dieses Vertrages erfasst zugleich den Auftragsverarbeitungsvertrag.
  6. Die Schule kann den Betrieb jederzeit ohne Kündigung aussetzen, indem sie die Zugänge sperrt oder den Moodle-Zugang entzieht. Daraus entstehen ihr keine Ansprüche von SchoolUP.

§ 16 Folgen der Beendigung

  1. Mit Wirksamwerden der Beendigung wird der Zugang der Schule und ihrer nutzenden Personen abgeschaltet.
  2. SchoolUP löscht die personenbezogenen Daten der Schule oder gibt sie nach Wahl der Schule zurück; die Einzelheiten, die Fristen und die Behandlung von Sicherungskopien richten sich nach § 11 des Auftragsverarbeitungsvertrages und nach dem Löschkonzept (Anlage 4). Die Löschung wird der Schule auf Verlangen in Textform bestätigt.
  3. Die Schule kann bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung einen Export der bei SchoolUP zu ihr gespeicherten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format verlangen. Danach wird gelöscht.
  4. Die nach § 10 eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen mit der Beendigung.
  5. Eine Bindung der Schule über das Vertragsende hinaus besteht nicht. SchoolUP verlangt für den Wechsel zu einem anderen Anbieter kein Entgelt und macht ihn nicht von weiteren Bedingungen abhängig.

§ 17 Änderungen des Vertrages und der Leistung

  1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
  2. SchoolUP darf den Funktionsumfang weiterentwickeln, soweit der vertragsgemäße Nutzen für die Schule dadurch nicht eingeschränkt wird und der Zweck des Vertrages gewahrt bleibt. Eine Änderung, die eine in § 3 genannte Leistung entfallen lässt oder wesentlich einschränkt, teilt SchoolUP der Schule mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit. Die Schule kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
  3. Änderungen, die aus zwingenden rechtlichen Anforderungen, aus Sicherheitsgründen oder aus einer Änderung bei einem Unterauftragsverarbeiter folgen, darf SchoolUP auch kurzfristig vornehmen. Die Schule wird unverzüglich unterrichtet; das Widerspruchsrecht nach § 7 Nr. 3 des Auftragsverarbeitungsvertrages bleibt unberührt.
  4. Änderungen der Nutzungsbedingungen nach § 4 Nr. 4 berühren diesen Vertrag nicht.

§ 18 Haftung

  1. SchoolUP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Solange die Bereitstellung nach § 8 unentgeltlich erfolgt, haftet SchoolUP im Übrigen nicht für einfache Fahrlässigkeit. Das entspricht dem gesetzlichen Leitbild der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung (§§ 599, 600 BGB) und ist der Preis dafür, dass die Schule nichts zahlt.
  3. Wird die Bereitstellung entgeltlich fortgesetzt, gilt ab diesem Zeitpunkt: Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SchoolUP nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Schule regelmäßig vertrauen darf; die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. SchoolUP haftet nicht für den Inhalt der von einem Sprachmodell erzeugten Antworten und nicht für den Lernerfolg. § 3 Nr. 3 beschreibt insoweit die geschuldete Leistung.
  5. Die Haftung nach Art. 82 DSGVO gegenüber betroffenen Personen und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Die Beschränkungen dieses Paragrafen wirken nicht gegenüber betroffenen Personen.
  6. Die Schule haftet SchoolUP gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der von ihr erteilten Weisungen und für die Berechtigung zur Bereitstellung der Kursmaterialien nach § 5 Nr. 6.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt: der Auftragsverarbeitungsvertrag in datenschutzrechtlichen Fragen, danach dieser Vertrag, danach seine übrigen Anlagen, danach die Nutzungsbedingungen. Die Nutzungsbedingungen regeln ausschließlich das Verhältnis zu den nutzenden Personen und ändern diesen Vertrag nicht.
  2. Schriftform. Dieser Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); die Schriftform kann durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (§ 126a BGB). Für kommunale Schulträger gilt zusätzlich § 2 Nr. 2. Textform genügt nur, wo dieser Vertrag es ausdrücklich vorsieht.
  3. Abtretung. SchoolUP darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schule auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Ein Wechsel der Rechtsform der Anbieterin ist der Schule unverzüglich in Textform anzuzeigen.
  4. Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  5. Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Öffentlich-rechtliche Vorschriften des Landes, in dem die Schule liegt, bleiben unberührt.
  6. Gerichtsstand. Gerichtsstand ist der Sitz der Schule beziehungsweise des Schulträgers. Ein davon abweichender Gerichtsstand wird nicht vereinbart.
  7. Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Anlagen

Die folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Sie sind der Schule vor der Unterzeichnung in der jeweils geltenden Fassung zugänglich gemacht worden und liegen zusätzlich als PDF vor.

Benannte Personen nach § 5 Nr. 4

RolleNameE-Mail und Telefon
Weisungsberechtigte Stelle (Schulleitung oder Beauftragte)  
Technische Ansprechperson Moodle  
Behördliche Datenschutzbeauftragte oder behördlicher Datenschutzbeauftragter  

Unterschriften

Für die Schule

Ort, Datum: ____________________________
Name in Druckbuchstaben: ____________________________
Unterschrift der Schulleitung: ____________________________
Dienstsiegel der Schule:

Für den Schulträger (erforderlich, soweit die Schule nicht selbst zur Eingehung dieses Vertrages befugt ist, § 2 Nr. 1 und Nr. 2)

Ort, Datum: ____________________________
Name in Druckbuchstaben: ____________________________
Funktion: ____________________________
Unterschrift: ____________________________
Dienstsiegel des Schulträgers:

Für SchoolUP

Ort, Datum: ____________________________
Unterschrift Elias Esser: ____________________________
Unterschrift Sean Hübner: ____________________________