Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
Stand: 30. August 2026
⇓ Als PDF herunterladenWas dieses Dokument ist. Bis zum 12. August 2026 stand hier nur die Schwellwertanalyse: die Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist. Sie kam zu dem Ergebnis „ja, vor Produktivbetrieb“, und der Produktivbetrieb lief bereits. Diese Lücke ist mit dieser Fassung geschlossen. Teil A ist die Schwellwertanalyse, Teil B die Folgenabschätzung selbst, nach dem Aufbau des Art. 35 Abs. 7 DSGVO. Abschnitt B9 gehört nicht zu Art. 35 DSGVO, sondern ordnet SchoolUP nach der KI-Verordnung ein; er steht hier, weil die Schule beide Prüfungen führen muss und die zweite bisher an keiner Stelle stand.
Wer sie durchführt. Verantwortliche ist die Schule, nicht SchoolUP. Die Pflicht aus Art. 35 lässt sich nicht auslagern. SchoolUP unterstützt nach Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO und stellt mit diesem Dokument alles bereit, was nur der Auftragsverarbeiter wissen kann: Verarbeitungsbeschreibung, Datenflüsse, umgesetzte Maßnahmen und deren Stand. Die Schule ergänzt Abschnitt B7 (Verantwortliche, Datenschutzbeauftragte, Beteiligung der betroffenen Personen, Bewertung des Restrisikos) und zeichnet. Erst damit ist die DSFA ihre.
Grundlage. Der Stand des Systems am 14. August 2026, geprüft am Quelltext und nicht an älteren Unterlagen. Mehrere Angaben früherer Fassungen waren überholt; wo sich etwas geändert hat, steht das mit Datum dabei.
Was sich am 14. August 2026 geändert hat. Die Fassung vom 13. August 2026 beschrieb einen gespeicherten Lernstand: einen Stärkewert je Thema, ein Wiederholungsfach und ein Fälligkeitsdatum, aus denen das System ableitete, was der lernenden Person als Nächstes vorgelegt wurde. Diese Verarbeitung ist vollständig ausgebaut. Die drei Tabellen, die sie trugen, werden nicht mehr beschrieben und beim nächsten Start der Anwendung gelöscht, einschließlich des Altbestands. Betroffen sind davon B1, B3, B4, B5, B8 und vor allem B9: die Einordnung nach der KI-Verordnung ist neu getroffen und fällt anders aus als am 13. August 2026. Wer die frühere Fassung kennt, liest bitte B9 vollständig neu.
Teil A. Schwellwertanalyse: ist eine DSFA erforderlich?
Diese Analyse prüft, ob für den Einsatz von SchoolUP eine vollständige Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Maßstab sind Art. 35 Abs. 1 und 3 DSGVO, die Kriterien der Leitlinien WP 248 (Art.-29-Gruppe/EDSA) sowie die von den deutschen Aufsichtsbehörden veröffentlichten Listen verarbeitungspflichtiger Tätigkeiten (u. a. LDI NRW).
A1. Prüfung der Risikokriterien (WP 248)
| Kriterium | Einschlägig? | Begründung |
|---|---|---|
| Bewertung/Scoring, Profiling | Profiling ja, Entscheidung nein | Keine Note, keine Entscheidung über die Person, Art. 22 DSGVO ist nicht einschlägig, und der DSFA-Auslöser des Art. 35 Abs. 3 lit. a (Profiling als Grundlage von Entscheidungen mit Rechtswirkung) ist nicht erfüllt. Seit August 2026 führt der KI-Tutor je Kurs und Lernendem Lern-Notizen (max. 40 kurze Stichpunkte: aktuelles Thema, Hürden, Sicheres, bevorzugter Erklärstil, genanntes Lernziel). Das ist eine automatisierte Auswertung des Lernverhaltens und erfüllt damit den Begriff des Profilings nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO; sie dient ausschließlich der Anpassung der Erklärungen. Rechtsgrundlage ist die Einwilligung. Ausgeschlossen sind per Systemvorgabe Namen, Kontaktdaten, Noten sowie Daten nach Art. 9. Die betroffene Person sieht jede Notiz und kann sie einzeln oder vollständig löschen (Art. 15/17); bei Widerruf werden sie automatisch gelöscht. Restrisiko gering. |
| Automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher/ähnlich erheblicher Wirkung | Nein | Es werden keine automatisierten Einzelentscheidungen i. S. d. Art. 22 DSGVO getroffen. |
| Systematische Überwachung | Nein | Kein Tracking, keine Verhaltensüberwachung. |
| Vertrauliche/besonders schützenswerte Daten | Teilweise | Keine gezielte Verarbeitung besonderer Kategorien (Art. 9). Bei OCR beliebiger Kursmaterialien sowie beim Einlesen der im Kurs verlinkten Webseiten ist eine unbeabsichtigte Erfassung schützenswerter Inhalte nicht auszuschließen (Risiko R3, R12). Der Abruf verlinkter Seiten erfolgt ohne Übermittlung personenbezogener Daten der Betroffenen. Gezielt geprüft wird ein einziger Umstand: ob eine Chatnachricht nach einer akuten Notlage der schreibenden Person klingt. Das berührt Art. 9, führt aber zu keinem Datenbestand, weil weder die Nachricht noch das Ergebnis gespeichert und niemand benachrichtigt wird (Risiko R11, Maßnahme M11). |
| Umfangreiche Verarbeitung | Eingeschränkt | Pro Schule moderat; skalenbedingt können über viele Schulen hinweg große Mengen an Minderjährigendaten entstehen. |
| Abgleich/Zusammenführung von Datensätzen | Nein | Keine Zusammenführung aus fremden Quellen; Deduplizierung nur kursbezogen. |
| Daten schutzbedürftiger/vulnerabler Personen | Ja | Betroffene sind überwiegend minderjährige Schülerinnen und Schüler; strukturelles Machtungleichgewicht im Schulverhältnis. |
| Einsatz neuer Technologien / innovativer Anwendungen | Ja | Einsatz von KI (OCR und KI-Tutor) zur automatisierten Aufbereitung von Lerninhalten. |
| Betroffene an Ausübung von Rechten/Nutzung eines Dienstes gehindert | Nein | Freiwilliges Zusatzangebot. Widerruf und Selbstauskunft sind gebaut und ohne Antrag erreichbar; die Einwilligung lässt sich seit dem 13.08.2026 auch ohne Zeichnen abgeben. |
A2. Ergebnis der Schwellwertanalyse
Nach WP 248 wird eine DSFA regelmäßig erforderlich, wenn mindestens zwei der genannten Kriterien erfüllt sind. Hier sind mindestens zwei Kriterien eindeutig einschlägig: (1) Verarbeitung von Daten vulnerabler Personen (Minderjährige) und (2) Einsatz neuer Technologien (KI/OCR). Hinzu treten das Risiko unbeabsichtigter Erfassung schützenswerter Inhalte und eine potenziell große Verarbeitungsmenge.
Ergebnis: Eine vollständige Datenschutz-Folgenabschätzung ist durchzuführen. Die Empfehlung ist eindeutig und nicht durch die vorhandenen Schutzmaßnahmen entbehrlich; diese fließen erst in die Risikobewertung innerhalb der DSFA ein.
Teil B. Die Folgenabschätzung
B1. Systematische Beschreibung der Verarbeitung (Art. 35 Abs. 7 lit. a)
B1.1 Zweck
SchoolUP stellt Schülerinnen und Schülern einen KI-Tutor bereit, der ausschließlich aus dem Material der von ihrer eigenen Lehrkraft freigegebenen Kurse antwortet und zu jeder Antwort die Fundstelle nennt. Dazu kommen Übungen zum Selbstlernen mit sofortiger Rückmeldung, eine Themenliste als Inhaltsverzeichnis des Kurses, ein Kalender für selbst eingetragene Termine und ein Klausur-Check als Übung auf Wunsch. Ein Lernstand wird nicht geführt. Der Tutor vergibt keine Noten, speichert kein Ergebnis einer Übung und trifft keine Entscheidung über eine Person.
B1.2 Beteiligte
| Rolle | Wer | Grundlage |
|---|---|---|
| Verantwortliche | die einsetzende Schule | Art. 4 Nr. 7 DSGVO |
| Auftragsverarbeiter | SchoolUP GbR (Elias Esser, Sean Hübner) | Art. 28 DSGVO, AVV |
| Unterauftragsverarbeiter, Sprachmodell und Texterkennung | Mistral AI, Frankreich | Art. 28 Abs. 4 DSGVO, Anlage zum AVV |
| Unterauftragsverarbeiter, Hosting | STRATO AG, Deutschland | Art. 28 Abs. 4 DSGVO |
| Betroffene Personen | Schülerinnen und Schüler (überwiegend minderjährig), Lehrkräfte, erziehungsberechtigte Personen, Schulleitung |
B1.3 Datenkategorien und Speicherorte
| Kategorie | Inhalt | Wo | Schutz |
|---|---|---|---|
| Einwilligungsnachweis | Name, Moodle-Benutzername, Geburtsdatum und die daraus abgeleitete Angabe „unter 16“, bei unter 16-Jährigen der Name der erziehungsberechtigten Person und deren Erklärung der Sorgeberechtigung, Fassung und voller Wortlaut der Erklärung, Zeitpunkt, Prüfstand der Schulleitung mit Vermerk und Namen der entscheidenden Person | Registry-Datenbank, Deutschland | Mandantengetrennt je Schule; Zugriff nur für die Schulleitung dieser Schule und, auf das Erforderliche beschränkt, für die Betreiber |
| Unterschriftsbild | ein PNG je Erklärung; bei unter 16-Jährigen zwei, die der lernenden Person und die der erziehungsberechtigten. Dazu die Angabe, ob gezeichnet oder als Name eingetippt wurde | dieselbe Datenbank | AES-256-GCM verschlüsselt; wird beim Widerruf sofort gelöscht; nicht Bestandteil der Selbstauskunft |
| Kursmaterial | aus den freigegebenen Kursen und den darin verlinkten Seiten gewonnener Text, in Abschnitte zerlegt, dazu Vektoren für die Suche | Postgres mit pgvector, Deutschland | jede Zeile trägt die Schulnummer als Mandantenschlüssel; jede Abfrage filtert darauf |
| Lern-Notizen | höchstens vierzig kurze Stichpunkte je Kurs und Person: aktuelles Thema, Hürden, Sicheres, bevorzugter Erklärstil, genanntes Lernziel. Keine Namen, keine Kontaktdaten, keine Noten, keine Daten nach Art. 9 | dieselbe Datenbank | je Mandant, Kurs und Person; von der Person einzeln und vollständig löschbar |
| Nutzungszählung | tagesweise Zählwerte je Schule und Kurs, etwa „eine Übung wurde beantwortet“ oder „ein Klausur-Check wurde begonnen“ | dieselbe Datenbank | ohne Personenspalte: die Zeilen tragen Schule, Kurs, Tag und Art, keine Kennung einer Person und kein Ergebnis. Sie messen, was benutzt wird, nicht, was jemand kann |
| Gesprächsverlauf | Fragen und Antworten des Tutors | ausschließlich auf dem Endgerät der Person | wird bei uns gar nicht gespeichert. Im Browser liegt er unverschlüsselt im lokalen Speicher: auf einem geteilten Gerät bleibt er bis zum Abmelden lesbar |
| Moodle-Zugriffstoken | das Token, mit dem Kursmaterial und Fristen gelesen werden | im signierten Sitzungsmerkmal auf dem Gerät und, für die Kursaufbereitung, in der Sitzung | AES-256-GCM verschlüsselt; das Moodle-Passwort wird zu keinem Zeitpunkt gespeichert |
| Prüfung auf eine akute Notlage | das Ergebnis der Frage, ob eine Nachricht nach einer Notlage der schreibenden Person klingt | nirgends. Es besteht nur für die Dauer der einen Anfrage im Arbeitsspeicher | wird nicht gespeichert, nicht protokolliert und an niemanden weitergegeben (B4, M11) |
| Erkannter Text eines mitgeschickten Blattes | der aus einem Foto oder einer Datei gewonnene Text; die Datei selbst nie | Arbeitsspeicher des Servers, höchstens 30 Minuten | an Schule, Kurs und Person gebunden; berührt keine Festplatte, überlebt keinen Neustart |
| Protokolle und Betriebskennzahlen | technische Server-Protokolle; daneben tagesweise Zählwerte je Schule und Kurs, darunter das Löschprotokoll | Server bzw. Datenbank, Deutschland | Protokolle rollierend, fünf Dateien à 10 MB je Dienst; die Zählwerte tragen keine Kennung einer Person |
| Sicherungen | vollständige Kopien der Einwilligungs-Datenbank | derselbe gemietete Server, Deutschland | täglich, mit AES-256 verschlüsselt, 30 Tage rollierend. Sie liegen bislang nicht räumlich getrennt, siehe B8 |
B1.4 Datenflüsse
- Anmeldung. Die Person meldet sich mit ihrem Moodle-Zugang an. Das Passwort geht direkt an das Moodle der Schule und wird bei uns nicht gespeichert. Zurück kommt ein Zugriffstoken, das verschlüsselt in der Sitzung liegt.
- Einwilligung. Der Rechtstext kommt vom Server, nicht aus der Oberfläche: es gibt genau eine Quelle, und der Wortlaut, den die Person gelesen hat, wird mit der Erklärung gespeichert. Ab 16 Jahren erklärt die Person selbst; darunter erklären beide, die lernende Person und eine erziehungsberechtigte, jede mit einem eigenen, an sie gerichteten Text. Unterschrieben wird gezeichnet oder durch Eintippen des Namens, den der Server selbst in das Bild setzt.
- Freigabe eines Kurses. Eine Lehrkraft gibt Kurse frei, die sie bearbeiten darf. Erst danach wird deren Material gelesen, per Texterkennung aufbereitet und in Abschnitte zerlegt. Dabei ruft der Server auch die Webseiten ab, die im Kurs verlinkt sind, und speichert deren Text als Kursmaterial. Der Abruf geschieht beim Aufbereiten des Kurses, nicht beim Stellen einer Frage, und er trägt keine Angabe zu einer Person. Aus der Nutzung durch eine lernende Person entsteht kein Zugriff auf eine fremde Seite.
- Frage an den Tutor. Bevor der Tutor überhaupt antwortet, prüft der Server die Nachricht auf Anzeichen einer akuten Notlage der schreibenden Person (B4, M11). Danach geht die Frage zusammen mit den gefundenen Materialstellen an das Sprachmodell in Frankreich. Übermittelt werden die Frage, die Materialauszüge, die letzten Gesprächsschritte und, sofern die Person eingewilligt hat, die Lern-Notizen dieses Kurses. Nicht übermittelt werden Name, Benutzername, Geburtsdatum oder Unterschrift; die Anfrage trägt überhaupt keine Kennung der Person, auch keine technische.
- Antwort. Sie wird gegen die Materialstellen geprüft, bevor sie ausgeliefert wird. Was nicht belegt ist, wird nicht behauptet. Jede ausgelieferte Antwort bekommt eine Prüfsumme mit, die an Schule, Kurs und Person gebunden ist; ein Gerät kann dem Tutor damit keine Vorgeschichte unterschieben, die es nie gab.
- Widerruf. Er läuft für Web und App über denselben Weg im System und löscht in einem Zug beide Unterschriften, Geburtsdatum, Namen der erziehungsberechtigten Person und sämtliche Lern-Notizen über alle Kurse. Etwas anderes bleibt nicht zu löschen: von der Übungsseite entsteht kein personenbezogener Bestand mehr.
- Nachts. Einmal je Nacht läuft der Löschlauf, zählt zuerst, löscht dann die abgelaufenen Zeilen und schreibt ein personenfreies Protokoll je Schule (B4, M6). Er führt seit dem 14.08.2026 zwei Löschregeln aus: die widerrufenen Einwilligungen nach Ablauf des dritten Kalenderjahres und die Lern-Notizen nach zwölf Monaten ohne Nutzung.
B1.5 Zugriff und Mandantentrennung
Jede Schule ist ein eigener Mandant. Das ist keine Absichtserklärung, sondern liegt an drei Stellen im Code: die Sitzung trägt die Schule und die Kurse, in die diese Person eingeschrieben ist; jeder Zugriff auf einen Kurs prüft beides, die Freigabe durch eine Lehrkraft und die eigene Einschreibung; jede Abfrage an die KI-Datenbank filtert auf die Schulnummer. Die Schulleitung sieht ausschließlich Einwilligungen der eigenen Schule. Eine fremde Kennung lässt sich über keinen Parameter einsetzen, weil jede Kennung aus dem signierten Sitzungsmerkmal kommt und nicht aus der Anfrage.
B1.6 Aufbewahrung
| Was | Wie lange | Wie durchgesetzt |
|---|---|---|
| Unterschrift, Geburtsdatum, Name der erziehungsberechtigten Person | bis zum Widerruf durch die Person, dann sofort | technisch, im Widerrufsweg, der für Web und App derselbe ist. Nimmt die Schulleitung eine Bestätigung zurück, bleibt die Unterschrift stehen: sie belegt, dass eingewilligt war, solange verarbeitet wurde (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), und die Schule löscht mit ihrer eigenen Entscheidung nicht ihren eigenen Nachweis |
| Lern-Notizen | Frist: zwölf Monate ohne Nutzung, taggenau ab der letzten Änderung einer einzelnen Notiz (seit dem 14.08.2026); daneben unverändert die Löschung an Ereignissen: jederzeit einzeln oder vollständig durch die Person; Verdrängung der ältesten oberhalb von vierzig; bei Widerruf über alle Kurse; bei Rücknahme einer Bestätigung; bei Abwahl des Kurses oder Vertragsende | technisch für die Frist (täglicher Löschlauf, seit dem 14.08.2026), für Widerruf, Rücknahme und Verdrängung; organisatorisch für die Abwahl eines Kurses. Bis zum 13.08.2026 fasste der Löschlauf diese Daten bewusst nicht an, weil kein Rechtsdokument für sie eine Frist zusagte |
| Ergebnisse von Übungen und des Klausur-Checks | entfällt: sie werden nicht gespeichert. Die Rückmeldung („richtig“, „teilweise richtig“, „falsch“ samt Erklärung) steht auf dem Bildschirm und ist mit dem Verlassen der Übung vorbei | technisch: es gibt keine Tabelle mehr, in die ein Ergebnis geschrieben würde. Die drei Tabellen, die das bis zum 13.08.2026 taten (Stärke je Thema, Übungszahlen je Kurs, Abgabeschlüssel), werden beim Start der Anwendung gelöscht, einschließlich des Altbestands |
| Nutzungszählung | keine Frist | keine, und sie ist auch keine nötig: die Zeilen tragen keine Kennung einer Person und sind deshalb keine personenbezogenen Daten. Sie sind je Schule getrennt |
| übrige Nachweisdaten (dass eingewilligt wurde, von wem, wann, in welchen Wortlaut) | bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Widerruf, angelehnt an §§ 195, 199 BGB | technisch, im täglichen Löschlauf, mit personenfreiem Löschprotokoll je Schule und Tag |
| Kursmaterial, daraus gewonnener Text, Einbettungen, Themen | bis der Kurs abgewählt wird oder die Schulnutzung endet; keine Frist, sondern der Anlass | organisatorisch: es gibt eine Funktion, die alles davon samt der Lerndaten dieses Kurses in einem Zug löscht, sie wird auf Anforderung der Schule ausgeführt. Der Rückzug der Freigabe im Leitungsportal beendet den Zugriff sofort, löst die Löschung aber nicht von allein aus |
| Erkannter Text eines mitgeschickten Blattes | höchstens 30 Minuten | technisch, nur im Arbeitsspeicher, ohne Festplatte, ohne Datenbank, ohne Neustart-Überleben |
| Server-Protokolle | rollierend nach Umfang, fünf Dateien à 10 MB je Dienst | technisch, in der Betriebsumgebung |
| Sicherungen der Einwilligungs-Datenbank | 30 Tage rollierend | technisch, täglich um 03:30 UTC, mit AES-256 verschlüsselt, auf derselben Maschine |
B2. Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Art. 35 Abs. 7 lit. b)
B2.1 Ist die Verarbeitung für den Zweck erforderlich?
Ja, in dem Umfang, in dem sie stattfindet, und die Prüfung fällt an mehreren Stellen zugunsten des Weglassens aus:
- Identität. Name und Moodle-Benutzername sind nötig, damit die Schulleitung eine Einwilligung einer Person zuordnen und der Tutor Kursmaterial nur denen zeigen kann, die im Kurs sind. Eine Pseudonymisierung würde genau die Nachweisfunktion zerstören, um derentwillen die Daten erhoben werden.
- Geburtsdatum. Nötig, weil vom Alter abhängt, wer erklären muss. Es wird als Datum erhoben und nicht als Klasse oder Jahrgang, weil die Grenze auf den Tag genau läuft. Wer nur Kurse freigibt und den Tutor selbst nicht nutzt, wird nicht danach gefragt; das ist seit August 2026 im Formular getrennt.
- Unterschrift. Der Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Sie liegt verschlüsselt, sie geht nicht in die Selbstauskunft und sie wird beim Widerruf gelöscht.
- Lern-Notizen. Sie sind der Kern des Angebots und zugleich die einzige Verarbeitung, die über das Nötige hinausgehen könnte. Deshalb sind sie nach oben begrenzt (vierzig Stichpunkte je Kurs), inhaltlich beschränkt (keine Namen, keine Noten, keine Daten nach Art. 9), für die Person sichtbar, einzeln löschbar und für Lehrkräfte unsichtbar.
- Gesprächsverlauf. Er wird bei uns nicht gespeichert. Die naheliegende Bequemlichkeit, ihn serverseitig zu halten, ist bewusst nicht genommen worden.
B2.2 Rechtsgrundlage
Die Verarbeitung stützt sich auf die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), bei unter 16-Jährigen in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 DSGVO. Die Grenze von 16 Jahren ist die Zahl, die Art. 8 Abs. 1 nennt; Deutschland hat die Öffnungsklausel nicht genutzt. Bis zum 12. August 2026 zog SchoolUP die Grenze bei 18 und berief sich dafür auf dieselbe Norm; das ist korrigiert.
Für die Schule kommt daneben eine Verarbeitung auf Grundlage des Schulrechts in Betracht (§ 120 SchulG NRW mit der VO-DV I). Die Schule legt fest, welche Grundlage gilt, und trägt es in B7 ein. Solange die Einwilligung die Grundlage ist, gilt: Das Angebot ist freiwillig, wer nicht einwilligt, hat keinen Nachteil im Unterricht, und der Widerruf ist so einfach wie die Erteilung.
B2.3 Freiwilligkeit und Kopplungsverbot
Im Schulverhältnis besteht ein strukturelles Machtungleichgewicht; das ist der Grund, warum Einwilligungen dort besonders geprüft werden. SchoolUP ist ein Zusatzangebot: es ersetzt keinen Unterricht, keine Aufgabe und keine Leistungserhebung. Wer nicht einwilligt, bearbeitet dieselben Aufgaben ohne Tutor. Die Schule stellt sicher, dass das auch praktisch gilt und kein Arbeitsauftrag die Nutzung voraussetzt.
Offen, ehrlich benannt: Nutzung des Tutors und Lern-Gedächtnis stehen bislang in einer Einwilligung. Wer den Tutor will, willigt damit auch in die Notizen ein. Eine Trennung in zwei Erklärungen ist erwogen und nicht umgesetzt; sie ist die stärkere Lösung und steht als Entscheidung an.
B2.4 Transparenz
Der Einwilligungstext wird seit dem 13. August 2026 in kurzen Sätzen geführt statt in einem Satzgefüge von sechsundneunzig Wörtern, und es gibt zwei Fassungen: eine, die von den eigenen Daten spricht, und eine für die erziehungsberechtigte Person, die von den Daten ihres Kindes spricht und das Kind beim Namen nennt. Das ist keine Kosmetik. Eine Einwilligung, die die unterschreibende Person nicht zu Ende liest oder die von jemand anderem handelt, erfüllt Art. 7 Abs. 2 nicht.
Jede Person kann unter „Meine Daten“ ohne Antrag sehen, was über sie gespeichert ist, einschließlich des vollen Wortlauts, in den sie eingewilligt hat, und die Angaben als Datei sichern (Art. 15 und Art. 20 DSGVO).
B3. Risiken für die Rechte und Freiheiten (Art. 35 Abs. 7 lit. c)
Bewertet wird je Risiko die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere der Folge für die betroffene Person, jeweils gering, mittel oder hoch, vor und nach den Maßnahmen aus B4. Die Sicht ist die der betroffenen Person, nicht die des Betreibers.
| Nr. | Risiko | Folge für die betroffene Person | Vor Maßnahmen | Nach Maßnahmen |
|---|---|---|---|---|
| R1 | Unbefugter Zugriff auf Unterschriften und Geburtsdaten Minderjähriger, etwa über ein übernommenes Leitungskonto | Offenlegung eines Identitätsmerkmals, das ein Leben lang gilt; eine Unterschrift lässt sich nicht ändern wie ein Passwort | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere hoch: hoch | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere hoch: mittel |
| R2 | Falsche Altersangabe: eine Person unter 16 gibt sich als 16 oder älter aus | Verarbeitung ohne die nach Art. 8 nötige Einwilligung der erziehungsberechtigten Person | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere mittel: mittel | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere mittel: mittel, aber sichtbar (siehe B4, M2) |
| R3 | Unbeabsichtigte Erfassung besonderer Kategorien (Art. 9) aus Kursmaterial oder aus einem hochgeladenen Aufgabenfoto | Verarbeitung von Gesundheits-, Herkunfts- oder religiösen Angaben ohne Grundlage | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere hoch: hoch | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere mittel: mittel |
| R4 | Falsche Tutor-Ausgabe trotz Erdung im Material | Falsch Gelerntes; Verstoß gegen den Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d) | Wahrscheinlichkeit hoch, Schwere mittel: hoch | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere gering: gering |
| R5 | Eingabe persönlicher oder sensibler Angaben in den frei formulierten Chat | Übermittlung freiwillig eingegebener Angaben Minderjähriger an den Unterauftragsverarbeiter | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere mittel: mittel | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere gering: gering |
| R6 | Übermäßige Speicherung, weil die Fristen nicht technisch durchgesetzt werden | Daten liegen länger, als sie dürfen; Verstoß gegen die Speicherbegrenzung | Wahrscheinlichkeit hoch, Schwere gering: mittel | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere gering: gering. Die eine Frist, die das Löschkonzept zusagt, läuft seit dem 13.08.2026 täglich von allein und hinterlässt ein Protokoll. Der Bestand, für den ein Zeitablauf überhaupt in Betracht kam, ist am 14.08.2026 zusätzlich kleiner geworden: die Ergebnisse von Übungen werden nicht mehr gespeichert. Nicht fristgebunden und damit weiter organisatorisch bleibt die Löschung eines abgewählten Kurses (siehe B8) |
| R7 | Vermengung zweier Schulen: eine Schule sieht Daten einer anderen | Offenlegung gegenüber einer fremden Stelle | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere hoch: mittel | Wahrscheinlichkeit sehr gering, Schwere hoch: gering bis mittel |
| R8 | Der Gesprächsverlauf bleibt auf einem geteilten Gerät lesbar | Eine andere Person liest, woran jemand hängt | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere gering: gering bis mittel | unverändert gering bis mittel, nur durch Hinweis und Abmelden beherrscht |
| R9 | Die Lern-Notizen erreichen eine Lehrkraft und beeinflussen eine Note | Nachteil in der Leistungsbewertung aus einer Quelle, die dafür nie gedacht war | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere hoch: mittel | Wahrscheinlichkeit sehr gering, Schwere hoch: gering bis mittel |
| R10 | Eine Person kann die Einwilligung nicht selbst abgeben oder nicht widerrufen, weil die Oberfläche sie ausschließt | Ausschluss vom Angebot, oder eine Einwilligung, die faktisch nicht widerruflich ist | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere mittel: mittel | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere mittel: gering bis mittel |
| R11 | Die vorgeschaltete Schutzprüfung berührt eine Angabe über die seelische Gesundheit einer minderjährigen Person (Art. 9 DSGVO) | Ein Hinweis auf eine Notlage wird maschinell erkannt. Würde er gespeichert oder weitergegeben, wäre das der empfindlichste denkbare Datenpunkt über ein Kind | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere hoch: mittel | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere gering: gering, weil nichts gespeichert und niemand benachrichtigt wird (siehe B4, M11) |
| R12 | Auf einer im Kurs verlinkten fremden Webseite steht ein Personenbezug, der mit eingelesen wird, oder die betreibende Stelle wünscht keine Auswertung | Verarbeitung von Angaben über eine dritte Person ohne deren Kenntnis; Eingriff in ein Nutzungsrecht | Wahrscheinlichkeit mittel, Schwere gering: gering bis mittel | Wahrscheinlichkeit gering, Schwere gering: gering (siehe B4, M12) |
B4. Abhilfemaßnahmen (Art. 35 Abs. 7 lit. d)
Die Tabelle nennt je Risiko die Maßnahmen, die am 13. August 2026 umgesetzt sind, und getrennt davon, was geplant oder durch die Schule sicherzustellen ist. Sie ist die Fortschreibung der Tabelle, die vor dieser Fassung hier stand; die Zeilen sind auf den heutigen Stand des Systems gebracht.
| Nr. | Risiko | Abhilfemaßnahmen: umgesetzt am 13.08.2026 / geplant / durch die Schule |
|---|---|---|
| R1 | Unbefugter Zugriff auf Klardaten, Unterschriften oder Moodle-Token | AES-256-GCM-Verschlüsselung des Tokens, Token-Erneuerung bei jedem Login, keine Passwortspeicherung, Zweck-JWT + Session-Gate, restriktives CORS, Rate-Limiting, TLS; geplant: 2FA für Schulleitung, erweitertes Zugriffs-Logging |
| R3 | Verarbeitung von Materialinhalten durch die KI; unbeabsichtigt erfasste schützenswerte Daten | Verarbeitung in der EU, AVV mit Mistral; alle Aufrufe gehen an den EU-Regionalendpunkt api.eu.mistral.ai (seit 29.08.2026, siehe TOM Nr. 2.1), der US-Endpunkt wird nicht aufgerufen. Der Ausschluss der Nutzung zu Trainingszwecken ist am 30.08.2026 anhand der veröffentlichten Bedingungen des Unterauftragsverarbeiters geprüft worden: über die Programmierschnittstelle gesendete Daten werden nicht zum Training verwendet, und die dort genannte Ausnahme („Labs“-Modelle) betrifft keines der von SchoolUP aufgerufenen Modelle. Offen: schriftliche Bestätigung des Unterauftragsverarbeiters, welche Funktionen Daten vorübergehend außerhalb der EU verarbeiten; die öffentliche Zusage geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO steht unter Wo speichert Mistral die Daten?, und organisatorische Vorgaben an Lehrkräfte, keine unnötig personenbezogenen Materialien einzuspeisen |
| R2 | Verarbeitung Minderjähriger ohne wirksame Einwilligung, insbesondere bei falscher Altersangabe | M2. Dokumentierte Einwilligung mit vollem Wortlaut in der Akte; Grenze bei 16 Jahren nach Art. 8 Abs. 1 DSGVO; darunter unterschreiben beide, die lernende Person und eine erziehungsberechtigte, jede mit einem eigenen, an sie gerichteten Text; die erwachsene Person erklärt ausdrücklich, sorgeberechtigt zu sein, und diese Erklärung steht in der Akte; Plausibilitätsgrenze für das Geburtsdatum (angenommen wird nur ein Alter zwischen fünf und hundert Jahren, ausdrücklich eine Plausibilitäts- und keine Altersprüfung); Widerruf jederzeit. Gegen eine bewusst falsche Altersangabe hilft davon nichts, und das wird nicht behauptet: entscheidet eine Schule vorab, dass Einwilligungen sofort gelten, sieht bei einer Person, die sich als 16 oder älter ausgibt, kein Mensch hin. Deshalb führt das Leitungsportal seit dem 13.08.2026 eine eigene Liste derjenigen, die angegeben haben, mindestens 16 zu sein, und deshalb allein unterschrieben haben; sie nennt den angegebenen Jahrgang, und der Vermerk der Zeile sagt, dass es eine ungeprüfte Selbstauskunft ist. Ein auffälliger Jahrgang fällt einem Menschen in fünf Sekunden auf; dem Programm nie. Empfohlen: Abgleich mit der Jahrgangsstufe aus der Lernplattform. |
| R4 | Fehlerhafte oder irreführende Tutor-Ausgaben trotz Erdung im Material | Quellenangaben zu Antworten, kein Einsatz für Leistungsbewertung, menschliche Aufsicht durch Lehrkräfte; geplant: Kennzeichnung von KI-Ausgaben, Feedback-/Korrekturmechanismus |
| R5 | Eingabe persönlicher oder sensibler Angaben in den frei formulierten Chat | Der Gesprächsverlauf wird bei uns gar nicht gespeichert: er bleibt auf dem Endgerät und ist dort jederzeit löschbar (auf einem geteilten Gerät bleibt er bis zum Abmelden lesbar, darauf weist die Datenschutzerklärung ausdrücklich hin); Verarbeitung ausschließlich in der EU; AVV mit Mistral inkl. Ausschluss der Trainingsnutzung; an das Sprachmodell geht keine Kennung der Person, weder Name noch Benutzername, Geburtsdatum oder Unterschrift; höchstens 20 Fragen je Person in zehn Minuten und ein Tageskontingent je Schule; sokratischer System-Prompt, der beim Thema bleibt; eine vorgeschaltete Schutzprüfung, die bei einer Nachricht, die nach einer akuten Notlage klingt, statt einer Fachantwort Anlaufstellen anzeigt, ohne etwas zu speichern und ohne jemanden zu benachrichtigen (siehe R11); Hinweis in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen, keine sensiblen Daten einzugeben; geplant: Eingabe-Hinweis direkt im Chat, Inhaltsfilter |
| R1a | Datenschutzverletzung, Datenpanne | Verschlüsselung, Backups, Crash-Recovery, Meldeprozess an die Verantwortliche binnen 24 Stunden; geplant: formalisierter Incident-Response- und Wiederanlaufplan |
| R6 | Übermäßige Speicherung, weil Fristen nicht technisch durchgesetzt werden | M6. Ein täglicher Löschlauf setzt seit dem 13.08.2026 die Fristen des Löschkonzepts ohne Zutun eines Menschen durch. Er führt ausschließlich Fristen aus, für die ein Rechtsdokument eine Fundstelle nennt, und das sind seit dem 14.08.2026 zwei: widerrufene Einwilligungen nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, und Lern-Notizen nach zwölf Monate ohne Nutzung, taggenau ab der letzten Änderung einer einzelnen Notiz. Die zweite Frist ist am 14.08.2026 hinzugekommen: bis dahin zählte der Lauf die Lern-Notizen nur und ließ sie stehen, weil kein Dokument für sie eine Frist zusagte. Die Reihenfolge war die richtige, und darauf kommt es an: erst stand die Frist im Löschkonzept, in der Datenschutzerklärung, im Verzeichnis und hier, dann wurde sie im System scharf gestellt. Eine Prüfung im Quelltext liest die ausgelieferten Dokumente und hält sie gegen die Regeln des Laufs, damit die beiden Seiten nicht wieder auseinanderlaufen. Die beiden Regeln, die bis zum 13.08.2026 daneben standen (Übungszahlen je Kurs, Lernstand je Thema), sind ersatzlos gestrichen: die Tabellen, auf die sie zeigten, gibt es nicht mehr. Zwei Obergrenzen greifen vor der ersten Löschung (höchstens 500 Zeilen je Lauf; Abbruch, wenn eine Regel mehr als ein Viertel ihres Bestands träfe), und bei Abbruch löscht er gar nichts. Jeder Lauf schreibt ein personenfreies Löschprotokoll je Schule und Tag in die Datenbank, das eine Auslieferung überlebt und über die normale Schnittstelle nicht fälschbar ist. Dazu ein einziger Widerrufsweg für Web und App, der beide Unterschriften, Geburtsdatum, Namen der erziehungsberechtigten Person und die Lern-Notizen über alle Kurse sofort löscht (bis August 2026 blieb die Unterschrift stehen, obwohl drei Dokumente ihre Löschung zusagten). Nimmt die Schulleitung eine Bestätigung zurück, greift derselbe Weg für die Lern-Notizen; die Unterschrift bleibt dann als Nachweis nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO stehen. Rollierende Rotation der Server-Protokolle nach Umfang; Sicherungen 30 Tage rollierend. Der wirksamste Beitrag zur Speicherbegrenzung ist an dieser Stelle kein Löschlauf, sondern der Verzicht. Seit dem 14.08.2026 entsteht aus dem Selbst-Üben überhaupt kein personenbezogener Bestand mehr, für den eine Frist nötig wäre. Was nicht erhoben wird, muss nicht gelöscht werden (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Weiterhin organisatorisch: die Löschung eines abgewählten Kurses samt seiner Lerndaten. Die Funktion dafür ist gebaut und vollständig, sie wird auf Anforderung der Schule ausgeführt und bestätigt; geplant: ihre Auslösung unmittelbar aus dem Leitungsportal |
| R7 | Vermengung zweier Schulen | M7. Jede Schule ist ein eigener Mandant. Die Sitzung trägt Schule und die Kurse der Person; jeder Kurszugriff prüft Freigabe und eigene Einschreibung; jede Abfrage an die KI-Datenbank filtert auf die Schulnummer; die Leitungsansicht liest ausschließlich die eigene Schule; jede Kennung kommt aus dem signierten Sitzungsmerkmal und nie aus der Anfrage. Diese Trennung ist durch automatisierte Prüfungen abgedeckt, die eine Frage zu einem fremden Kurs, eine fremde Kursliste und eine fremde Selbstauskunft je einzeln verhindern. |
| R9 | Lern-Notizen erreichen eine Lehrkraft | M9. Es gibt keine Schnittstelle, über die eine Lehrkraft oder die Schulleitung die Lern-Notizen einer Person abrufen könnte; die Auswertungen für Lehrkräfte sind kursweit und ohne Personenbezug. Seit dem 14.08.2026 gibt es darüber hinaus nichts mehr, was eine Lehrkraft erreichen könnte, wenn sie es wollte: einen gespeicherten Lernstand führt der Dienst nicht. Die Notizen sind inhaltlich begrenzt, Noten sind ausgeschlossen. Die betroffene Person sieht jede Notiz und löscht sie einzeln oder vollständig. Der Einwilligungstext sagt diese Trennung ausdrücklich zu, in beiden Fassungen. |
| R10 | Ausschluss von der Einwilligung oder vom Widerruf | M10. Seit dem 13.08.2026 gibt es zwei gleichwertige Wege zu unterschreiben: gezeichnet oder durch Eintippen des Namens, den der Server selbst in das Bild setzt und in der Akte als solchen ausweist. Davor war die Einwilligung nur mit Finger oder Maus abzugeben; wer wegen Tremor, Parkinson, einer Lähmung, mit Tastatur- oder Schaltersteuerung oder als blinde Person nicht zeichnen kann, war ausgeschlossen, und bei Minderjährigen traf das das Kind. Der Widerruf ist in Web und App an derselben Stelle wie die Einwilligung erreichbar, auch im Zustand „wird geprüft“, und sagt vorher, was gelöscht wird. Der Stand der Barrierefreiheit im Übrigen steht mit Mängelliste in der Erklärung zur Barrierefreiheit. |
| R11 | Schutzprüfung auf eine akute Notlage | M11. Der erste Schritt ist ein reiner Textabgleich auf dem eigenen Server, ohne Modell und ohne Netzverbindung. Nur bei mehrdeutigen Formulierungen, die meist fachlich gemeint sind, geht die Nachricht zusätzlich als Ja-Nein-Frage an das Sprachmodell; sie wäre für die Beantwortung ohnehin dorthin gegangen. Es wird nichts gespeichert: weder die Nachricht noch das Ergebnis noch die Tatsache, dass die Prüfung angeschlagen hat. Es entsteht kein Vermerk, keine Liste, keine Auswertung, und der Tutor nimmt es nicht in seine Lern-Notizen auf. Es wird niemand benachrichtigt, weder Lehrkraft noch Schulleitung noch erziehungsberechtigte Person. Einzige Folge ist die Anzeige von Anlaufstellen für die betroffene Person selbst; die Nummern werden mindestens einmal je Schuljahr nachgeschlagen, zuletzt am 13.08.2026. Damit entsteht weder eine Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO noch ein Datenbestand nach Art. 9. Durch die Schule sicherzustellen: dass die Anlaufstellen zur eigenen Beratungslage passen und dass die Schulsozialarbeit von diesem Verhalten weiß. |
| R12 | Einlesen fremder, im Kurs verlinkter Webseiten | M12. Abgerufen werden ausschließlich die im Kurs selbst gesetzten Adressen; weiterführenden Links wird nicht gefolgt, das Internet wird nicht durchsucht, Video- und Übungsplattformen sind ausgenommen. Der Abruf trägt eine eindeutige, ansprechbare Programmkennung und überträgt keine Daten der Betroffenen, auch nicht deren IP-Adresse. Der maschinenlesbare Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG wird vor der Verwertung ausgewertet; liegt er vor, wird nichts gespeichert. Feste Grenzen je Abruf (zwölf Sekunden, zwei Megabyte, nur HTML, höchstens drei Weiterleitungen, höchstens 20.000 Zeichen gespeicherter Text) und eine Sperre gegen Abrufe in private, lokale oder interne Netzbereiche, die auch die aufgelöste Adresse prüft. Wiedergegeben wird nur der zur Beantwortung erforderliche Auszug, stets mit Quellenangabe (§§ 51, 60a UrhG). Benannt, nicht beschönigt: ein später erklärter Vorbehalt verhindert jeden weiteren Abruf, entfernt bereits gespeicherten Text aber nicht von allein; dafür genügt eine formlose Nachricht, und die Löschung erfolgt unverzüglich. |
B5. Bewertung des Restrisikos (Art. 35 Abs. 7 lit. c und d)
Nach Umsetzung der Maßnahmen aus B4 verbleibt kein hohes Risiko im Sinne des Art. 36 Abs. 1 DSGVO. Die Einschätzung stützt sich auf drei Punkte:
- Das schwerste Einzelrisiko (R1) ist auf mittel gesunken, weil die Unterschriften ruhend verschlüsselt liegen, der Zugriff schulbezogen und personenbezogen ist, jede Entscheidung im Leitungsportal einen Namen trägt und ein Entzug aus der Leitungsliste sofort wirkt statt erst mit Ablauf einer Sitzung. Es bleibt mittel und nicht gering, weil ein übernommenes Leitungskonto weiterhin ohne zweiten Faktor auskommt.
- Kein Risiko trägt eine Folge, die die betroffene Person nicht abwenden kann. Sie sieht ihre Daten, sie löscht ihre Notizen einzeln oder vollständig, sie widerruft, und mit dem Widerruf verschwindet das Empfindlichste sofort.
- Die verbleibenden Punkte sind organisatorisch und benannt, nicht verdeckt: der zweite Faktor für die Schulleitung (R1), der Verlauf auf einem geteilten Gerät (R8) und die Löschung eines abgewählten Kurses, die auf Anforderung und nicht von allein läuft (R6). Alle drei stehen in B8 mit Datum. Der zuvor an dieser Stelle genannte fehlende Löschlauf ist seit dem 13.08.2026 erledigt: die eine Frist, die das Löschkonzept zusagt, läuft täglich und hinterlässt ein Protokoll.
- Der Bestand ist am 14. August 2026 kleiner geworden, nicht größer. Die Ergebnisse von Übungen und der daraus abgeleitete Lernstand je Thema werden nicht mehr gespeichert; die drei Tabellen, die sie trugen, werden gelöscht. Damit entfällt die Datenkategorie, die von allen die dichteste Aussage über eine einzelne minderjährige Person enthielt.
Folge: Eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO ist nach dieser Einschätzung nicht erforderlich. Die Bewertung des Restrisikos trifft abschließend die Verantwortliche, siehe B7. Kommt die Schule zu einer anderen Einschätzung, ist die LDI NRW vorab zu konsultieren.
B6. Empfehlung an die Schule
- Diese Datenschutz-Folgenabschätzung ist vor dem Produktivbetrieb zu vervollständigen (Abschnitt B7) und die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte einzubinden (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Läuft der Betrieb bereits, ist das unverzüglich nachzuholen und zu datieren; die Verarbeitung ist deshalb nicht zu unterbrechen.
- Die Rechtsgrundlagen (Einwilligung vs. § 120 SchulG NRW / VO-DV I) sind abschließend festzulegen und die Freiwilligkeit des Angebots sicherzustellen.
- Die in Abschnitt 3 als „geplant“ oder „sicherzustellen“ gekennzeichneten Maßnahmen sind vor bzw. zeitnah zum Produktivstart umzusetzen und in der DSFA als risikomindernd zu berücksichtigen.
- Bei sachgerechter Umsetzung der Maßnahmen ist zu erwarten, dass ein hohes Restrisiko vermieden werden kann; eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (LDI NRW) nach Art. 36 DSGVO ist dann nicht erforderlich. Bleibt trotz Maßnahmen ein hohes Restrisiko bestehen, ist die Aufsichtsbehörde vorab zu konsultieren.
- Der KI-Tutor-Chat ist seit Juli 2026 aktiv; die freie Texteingabe durch Schülerinnen und Schüler ist in dieser Analyse berücksichtigt (Abschnitt B3). Die DSFA ist bei weiteren wesentlichen Änderungen, insbesondere bei Einführung serverseitiger Chat-Speicherung, eines gespeicherten Lernstands oder lernstandsbezogener Auswertungen für Lehrkräfte, erneut zu überprüfen (Art. 35 Abs. 11 DSGVO). Ein Termin dafür gehört in B7.
- Die Pflichten aus der KI-Verordnung sind gesondert zu prüfen. Abschnitt B9 ordnet SchoolUP seit dem 14. August 2026 nicht mehr als Hochrisiko-KI-System ein und legt offen, woran diese Einordnung hängt und unter welchen fünf Bedingungen sie gilt. Damit entfallen für die Schule die Betreiberpflichten nach Art. 26 und die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO. Es bleibt für die Schule: die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO (seit dem 2. Februar 2025 verpflichtend, unabhängig von der Risikoklasse) und die Pflicht, keine der fünf Bedingungen aus B9.4 durch die eigene Nutzung zu durchbrechen, insbesondere keine Ausgabe des Dienstes zur Leistungsbewertung zu verwenden. Kommt die Schule oder ihre Aufsicht zu einer anderen Einordnung, gilt B9.6.
- Bei jeder Abmeldung eines Kurses ist die Löschung des zugehörigen Materials und der Lerndaten bei SchoolUP anzufordern und sich bestätigen zu lassen (B8).
B7. Was die Schule ergänzt und zeichnet
Die folgenden Angaben kann nur die Verantwortliche machen. Ohne sie ist dieses Dokument eine Vorlage und keine Datenschutz-Folgenabschätzung.
| Angabe | Grundlage | Einzutragen |
|---|---|---|
| Verantwortliche Stelle | Art. 4 Nr. 7 DSGVO | ____________________ |
| Behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte, mit Datum der Einbindung | Art. 35 Abs. 2 DSGVO, verpflichtend | ____________________ |
| Standpunkt der betroffenen Personen (Schülervertretung, Elternpflegschaft, Personalrat), oder die Begründung, warum darauf verzichtet wurde | Art. 35 Abs. 9 DSGVO | ____________________ |
| Rechtsgrundlage der Nutzung an dieser Schule: Einwilligung, oder § 120 SchulG NRW in Verbindung mit der VO-DV I | Art. 6 Abs. 1 DSGVO; siehe B2 | ____________________ |
| Bewertung des Restrisikos nach Abschnitt B5, und ob eine vorherige Konsultation nach Art. 36 DSGVO erforderlich ist | Art. 35 Abs. 7 lit. c, Art. 36 DSGVO | ____________________ |
| Termin der nächsten Überprüfung | Art. 35 Abs. 11 DSGVO | ____________________ |
| Schließt sich die Schule der Einordnung in B9 an, dass kein Hochrisiko-KI-System vorliegt? Wenn nein: mit welcher Begründung, und ist die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO deshalb durchgeführt worden? | Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 VO (EU) 2024/1689; siehe B9.6 | ____________________ |
| Wie die KI-Kompetenz der Lehrkräfte, die den Tutor einsetzen, hergestellt und nachgewiesen ist. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Risikoklasse | Art. 4 VO (EU) 2024/1689, seit dem 2. Februar 2025 | ____________________ |
| Bestätigung, dass an dieser Schule keine Ausgabe des Dienstes zur Leistungsbewertung, zur Notengebung oder für eine Entscheidung über eine Schülerin oder einen Schüler verwendet wird | Trägt die Einordnung in B9.4; vertraglich zugesagt in § 5 Nr. 7 des Schulvertrages | ____________________ |
Ort, Datum, Unterschrift der Schulleitung: ____________________
Zur Kenntnis genommen, Datenschutzbeauftragte(r): ____________________
B8. Offene Punkte in dieser Fassung
Ehrlichkeit an dieser Stelle ist billiger als eine Nachfrage der Aufsichtsbehörde. Offen sind am 14. August 2026:
- Die Löschung eines abgewählten Kurses läuft auf Anforderung, nicht von allein. Die eine Frist des Löschkonzepts, die an einen Zeitablauf anknüpft (drittes Kalenderjahr für Nachweisdaten), setzt seit dem 13.08.2026 ein täglicher Löschlauf technisch durch. Nicht fristgebunden und deshalb weiter organisatorisch ist die anlassbezogene Löschung: meldet eine Schule einen Kurs ab, endet der Zugriff sofort, die Löschung des Materials und der Lerndaten dieses Kurses führt SchoolUP auf Anforderung aus. Die Funktion dafür ist gebaut und vollständig; ihre Auslösung aus dem Leitungsportal ist geplant. Bis dahin gehört zu jeder Abmeldung eines Kurses eine Nachricht an SchoolUP, und die Schule sollte sich die Löschung bestätigen lassen.
- Die Frist für die Lern-Notizen ist am 14.08.2026 entschieden und umgesetzt worden, und dieser Punkt ist damit geschlossen. Bis dahin sagte kein Rechtsdokument für sie eine Frist zu; sie wurden nur an Ereignissen gelöscht, und der Löschlauf ließ sie bewusst stehen. Damit wuchs dieser Bestand bei einer Person, die weder widerruft noch löscht und deren Kurs aktiv bleibt, ohne Ende. Seit dem 14.08.2026 gilt zwölf Monate ohne Nutzung, taggenau (B1.6), und der Löschlauf vollzieht sie. Das war der wichtigste offene Punkt der Speicherbegrenzung, weil die Lern-Notizen der einzige personenbezogene Lerndatenbestand sind, den der Dienst überhaupt noch führt. Was offen bleibt: die Frist läuft je einzelner Notiz, nicht je Person. Eine Person, die den Tutor ununterbrochen benutzt, behält deshalb dauerhaft ein Gedächtnis, nur eben keine Notiz, die älter als zwölf Monate ist. Das ist gewollt und in B1.6 so beschrieben.
- Die Löschung der drei Lernstandstabellen ist noch nicht auf der Produktion beobachtet worden. Die Anweisung, die sie entfernt, läuft beim nächsten Start der Anwendung. Sie ist gegen eine echte Datenbank nicht erprobt. Vor der Auslieferung gehört eine frische Sicherung ins Haus, danach eine Kontrolle, dass die drei Tabellen wirklich weg sind. Bis dahin gilt: dieses Dokument beschreibt den Zustand nach der Auslieferung.
- Das Löschprotokoll ist personenfrei und deshalb kein Nachweis im Einzelfall. Es belegt, dass und wie viel gelöscht wurde, nicht, dass die Daten einer bestimmten Person gelöscht wurden. Für eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO im Einzelfall ist die Selbstauskunft der maßgebliche Weg.
- Der Moodle-Zugriffstoken hängt beim Herunterladen einer Kursdatei als Parameter an der Adresse. Er kann damit in den Zugriffsprotokollen des schulischen Moodle stehen. Ein Wechsel des Zielservers ist ausgeschlossen, der Token fließt also nicht an Dritte ab; das Protokollrisiko im eigenen Moodle der Schule bleibt und ist hier benannt.
- Zwei Faktoren für die Schulleitung fehlen. Das Leitungskonto entschlüsselt die Unterschriften aller Minderjährigen der eigenen Schule. Der Zugang über das eigene Moodle-Konto ist gebaut und trägt jede Entscheidung mit Namen; das geteilte Portalpasswort besteht daneben weiter, weil nicht jede Leitung ein Moodle-Konto hat.
- Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO ist nicht umgesetzt, und die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Ob die Ausnahme für unterstützende Funktionen einen aus Kursmaterial erzeugten Erklärtext erfasst, ist offen (B9.5). Der Hinweis nach Art. 50 Abs. 1, dass hier ein KI-System antwortet, ist demgegenüber erfüllt. Dieser Punkt ist unabhängig von der Einordnung in B9.3 und wäre auch dann offen, wenn der Dienst ein Hochrisiko-System wäre.
- Der Ausschluss der Trainingsnutzung beim Unterauftragsverarbeiter ist vertraglich zu verifizieren. Er ist zugesagt, er ist nicht durch uns technisch erzwingbar.
- Der Gesprächsverlauf liegt unverschlüsselt im Speicher des Endgeräts. Auf einem geteilten Gerät bleibt er bis zum Abmelden lesbar. Das steht so in der Datenschutzerklärung; eine technische Abhilfe gibt es nicht, nur den Hinweis und die Löschmöglichkeit.
- Die Barrierefreiheit ist nicht vollständig hergestellt. Das ist keine Frage des Art. 35, aber es betrifft dieselben betroffenen Personen. Der geprüfte Stand mit Mängelliste steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit.
Stand dieser Angaben: 13. August 2026.
B9. Einordnung nach der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689)
Dieser Abschnitt gehört nicht zu Art. 35 DSGVO. Er steht hier, weil die Schule beide Prüfungen führen muss.
Diese Einordnung ist am 14. August 2026 neu getroffen worden und lautet anders als am 13. August 2026. Damals ordneten wir SchoolUP als Hochrisiko-KI-System nach Anhang III Nr. 3 lit. b ein. Tragend dafür war ein gespeicherter Lernstand: ein Stärkewert je Thema, ein Wiederholungsfach und ein Fälligkeitsdatum, aus denen das System ableitete, was der lernenden Person als Nächstes vorgelegt wurde. Diese Verarbeitung ist ausgebaut worden. Wir haben die Prüfung deshalb vollständig wiederholt und kommen jetzt zu einem anderen Ergebnis. Eine Einordnung, die sich ändert, weil das System sich geändert hat, ist in Ordnung. Eine Einordnung, die sich ändert, weil das Ergebnis unbequem war, wäre es nicht. Was genau ausgebaut wurde, steht in B9.3; woran die neue Einordnung hängt und wann sie fällt, steht in B9.4 und B9.6.
B9.1 Rollen und Anwendungsbereich
Der KI-Tutor ist ein KI-System im Sinne des Art. 3 Nr. 1 KI-VO. SchoolUP ist sein Anbieter (Art. 3 Nr. 3): wir bringen ihn unter eigenem Namen auf den Markt. Die Schule ist Betreiberin (Art. 3 Nr. 4). Mistral AI ist Anbieterin des zugrunde liegenden KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck, nicht Anbieterin dieses Systems.
B9.2 Verbotene Praktiken (Art. 5)
Keine der Verbotsnormen greift, und die eine, bei der eine prüfende Stelle zu Recht genau hinsieht, benennen wir ausdrücklich: Art. 5 Abs. 1 lit. f verbietet Systeme zur Ableitung von Emotionen in Bildungseinrichtungen. Die vorgeschaltete Schutzprüfung (B4, M11) erkennt keine Emotionen, und vor allem tut sie es nicht auf der Grundlage biometrischer Daten, die Art. 3 Nr. 39 für ein Emotionserkennungssystem verlangt. Sie liest ausschließlich den Text, den die Person selbst geschrieben hat, und ihre einzige Folge ist ein Hinweis auf Hilfe an dieselbe Person. Ebenso wenig greifen Art. 5 Abs. 1 lit. a und b: der Tutor arbeitet mit offen gelegten, nachlesbaren Erklärungen, er nutzt keine unterschwelligen Techniken und keine altersbedingte Schutzbedürftigkeit aus.
B9.3 Anhang III Nummer 3 (Bildung): die entscheidende Frage
Anhang III Nr. 3 erfasst KI-Systeme im Bildungsbereich für vier Zweckbestimmungen und für keine andere. Jede wird hier einzeln geprüft, und die zweite ausführlich, weil an ihr alles hängt.
| Anhang III Nr. 3 | Einschlägig? | Begründung |
|---|---|---|
| lit. a: Zugang, Zulassung oder Zuweisung natürlicher Personen zu Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung | Nein | SchoolUP entscheidet über keine Aufnahme, keine Kurszuweisung und keinen Zugang. Wer in einem Kurs eingeschrieben ist, bestimmt allein das schulische Moodle; der Dienst liest diese Einschreibung, er verändert sie nicht und kann sie nicht verändern. |
| lit. b: Bewertung von Lernergebnissen, einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse zur Steuerung des Lernprozesses verwendet werden | Nein, nach unserer Einschätzung, seit dem 14. August 2026 | Die ausführliche Begründung steht unter der Tabelle. Kurz: Es gibt seit dem 14.08.2026 keinen gespeicherten Wert mehr, der ein Lernergebnis dieser Person festhielte, und es leitet nichts mehr aus einer Rückmeldung ab, was ihr als Nächstes vorgelegt wird. Was bleibt, ist die Rückmeldung im Moment und ein Gedächtnis in Worten. |
| lit. c: Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, das eine Person erhalten wird oder auf das sie zugreifen kann | Nein | Es wird kein Niveau festgestellt, dem eine Person zugewiesen würde. Es gibt keine Stufe, keine Einstufung, keine Empfehlung für einen Bildungsgang und keinen Wert, der sich in eine solche Aussage überführen ließe. Bis zum 13.08.2026 gab es immerhin die Zustände „sitzt“, „frischen“ und „üben“ je Thema; auch die sind ausgebaut. |
| lit. d: Überwachung und Erkennung verbotenen Verhaltens von Schülern während Prüfungen | Nein | Keine Aufsichtsfunktion. Der Dienst hat keinen Zugriff auf Kamera, Mikrofon, Bildschirm oder Eingabeverhalten, er läuft in keiner Prüfungssituation und er erkennt kein Fehlverhalten. Der Klausur-Check ist eine Übung, die die lernende Person selbst startet und jederzeit abbrechen kann; sie erzeugt keine Aufzeichnung. Auch die Regel, dass der Tutor keine Hausaufgaben löst, ist keine Überwachung: sie beschränkt die eigene Ausgabe, sie beobachtet niemanden. |
Warum lit. b nicht mehr greift
Zuerst der Wortlaut, ohne Abkürzung. Erfasst sind KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Bewertung von Lernergebnissen verwendet werden sollen, einschließlich des Falles, dass diese Ergebnisse zur Steuerung des Lernprozesses verwendet werden. Das Wort „einschließlich“ ist eine Erweiterung, keine Voraussetzung. Daraus folgt zweierlei, und das zweite ist unbequem: Der Wegfall der Steuerung allein erledigt lit. b nicht, denn der Grundtatbestand ist die Bewertung. Es reicht deshalb nicht zu sagen, es werde nichts mehr gesteuert. Es muss auch die Bewertung fehlen.
Was am 14. August 2026 ausgebaut worden ist. Bis zum 13. August 2026 führte der Dienst je Person, Kurs und Thema einen dauerhaften Datensatz: gesammelte Punkte, die tragenden Übungsformen, einen gleitenden Stärkewert, die Bedingung „sitzt sicher“, ein Wiederholungsfach nach dem Leitner-Verfahren und ein Fälligkeitsdatum. Aus diesen Werten entschied das System, welche Themen als „heute dran“ angezeigt wurden, welche im Klausur-Check vorausgewählt waren und welches Thema der Tutor von sich aus zur Wiederholung vorschlug. Das war der Grundtatbestand und die Erweiterung zugleich, und es war ohne Auslegungsspielraum erfüllt. Die drei Tabellen, die das trugen, werden nicht mehr beschrieben und beim nächsten Start der Anwendung gelöscht, einschließlich der Zeilen, die heute noch dort stehen. Die Anzeigen dazu sind entfernt, die zugehörigen Schnittstellen antworten nicht mehr. An die Stelle der Fortschrittsanzeige ist eine Themenliste getreten, die nichts über die Person behauptet: die Themen des Kurses in der Reihenfolge des Materials.
Was geblieben ist, und wie es sich gegen den Grundtatbestand hält. Drei Dinge, und wir prüfen sie einzeln:
- Die Rückmeldung in einer Übung. Eine Antwort wird als richtig, teilweise richtig oder falsch beurteilt, mit einer Erklärung dazu, und es gibt ausdrücklich den vierten Fall „ungeprüft“, wenn kein Urteil zustande kam. Diese Rückmeldung steht auf dem Bildschirm der lernenden Person und ist mit dem Verlassen der Übung vorbei. Sie wird nicht gespeichert, nicht gezählt, nicht zusammengefasst und erreicht niemanden sonst. Ein Ergebnis, das nirgends festgehalten wird, ist kein Lernergebnis im Sinne der Norm, sondern die Auflösung einer Aufgabe: dieselbe Auskunft, die der Lösungsteil am Ende eines Übungsbuchs gibt.
- Die Auswertung am Ende eines Klausur-Durchgangs. Sie zeigt, was in diesem Durchgang saß und was nicht. Auch sie lebt nur in der laufenden Sitzung. Die zweite Runde, die aus dieser Auswertung ableitete, welche Themen als Nächstes drankommen, ist am 14.08.2026 mit entfernt worden, obwohl sie nichts speicherte; sie leitete aber aus einer Bewertung eine Auswahl ab, und genau das soll hier nirgends mehr passieren.
- Das Gedächtnis des Tutors. Hier liegt die eigentliche Frage, und wir gehen ihr nicht aus dem Weg.
Das Gedächtnis, offen dargelegt. Der Tutor führt je Kurs und Person bis zu vierzig kurze Stichpunkte (B1.3). Darunter sind Notizen der Art „was sicher sitzt“ und „wo es hakt“, etwa „löst quadratische Gleichungen auch mit negativen Zahlen richtig“ oder „verwechselt beim Ableiten die innere und die äußere Funktion“. Sie werden maschinell aus dem Gespräch abgeleitet, dauerhaft und verschlüsselt gespeichert und vor jeder Antwort mitgelesen; sie beeinflussen, wo der Tutor ansetzt und was er weglässt. Wer lit. b weit auslesen will, findet hier seinen Anknüpfungspunkt, und wir benennen ihn selbst, statt ihn zu verschweigen.
Wir halten lit. b dennoch für nicht erfüllt, aus vier Gründen, die zusammen tragen:
- Kein Maßstab, keine Skala, kein Wert. Eine Bewertung setzt einen Maßstab voraus, an dem gemessen wird. Eine Notiz in Worten lässt sich nicht ordnen, nicht vergleichen, nicht zusammenzählen, nicht in eine Note überführen und nicht zu einer Aussage über eine Klasse verdichten. Der Stärkewert konnte all das, und genau deshalb war er der tragende Umstand der früheren Einordnung. Sein Wegfall ist kein Etikettenwechsel.
- Kein Lernergebnis, sondern ein Gesprächsstand. Die Notizen entstehen nicht aus einer gestellten Aufgabe mit einer Sollantwort, sondern aus dem Verlauf eines Gesprächs. Es gibt keine Zuordnung von Antwort zu Sollwert, die festgehalten würde, und keinen Zeitpunkt, zu dem ein Ergebnis „feststünde“.
- Keine Steuerung des Lernprozesses, sondern die Tiefe einer einzelnen Erklärung. Was die Person als Nächstes tut, bestimmt allein ihre nächste Frage. Nichts legt ihr etwas vor, nichts wählt für sie aus, nichts holt sie zurück, nichts ordnet Themen nach ihrem Stand. Die Themenliste steht in der Reihenfolge des Materials, nicht in einer aus ihr abgeleiteten Reihenfolge.
- Die Person hat die Hand darauf. Sie sieht jede einzelne Notiz unter „Gemerkt“ und löscht sie einzeln oder vollständig. Ein Bewertungssystem, dessen Bewertungen die bewertete Person jederzeit ersatzlos streichen kann, ist keines.
Und der Zweck der Norm bestätigt das. Erwägungsgrund 56 begründet Nr. 3 damit, dass solche Systeme den Bildungs- und Berufsweg einer Person bestimmen und damit ihre Fähigkeit beeinträchtigen können, ihren Lebensunterhalt zu sichern, und dass sie Diskriminierungsmuster fortschreiben können. Der Dienst kann seit dem 14.08.2026 keinen dieser Wege beschreiten: er erzeugt keine Aussage über eine Person, die eine andere Person je zu sehen bekommt, und keine, die ihn selbst überdauert.
B9.4 Die Gegenposition, die fünf Bedingungen und warum es kein Dazwischen gibt
Die Gegenposition, so stark formuliert, wie sie ist. Man kann lit. b weit auslesen: jede maschinelle Beurteilung einer Schülerantwort sei eine Bewertung eines Lernergebnisses, und eine gespeicherte Notiz „sitzt sicher“ sei eine festgehaltene Bewertung, die überdies die nächste Erklärung steuert. Auf dieser Lesart bliebe SchoolUP ein Hochrisiko-KI-System. Wir halten sie für zu weit, weil sie jedes Lernprogramm mit einer Musterlösung erfassen würde, aber sie ist vertretbar, und eine Aufsichtsbehörde kann ihr folgen.
Es gibt hier kein Dazwischen, und das ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts. Wäre lit. b erfüllt, könnten wir uns nicht auf die Rückausnahme des Art. 6 Abs. 3 stützen. Sie gilt nach ihrem letzten Unterabsatz nie, wenn das System ein Profiling natürlicher Personen vornimmt. Abschnitt A1 dieses Dokuments stellt selbst fest, dass die Lern-Notizen ein Profiling im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DSGVO sind, auf den Art. 3 Nr. 52 KI-VO verweist; daran hat der Rückbau nichts geändert, denn das Gedächtnis ist geblieben. Die Frage ist deshalb binär: entweder lit. b greift nicht, dann folgt aus Anhang III gar nichts, oder lit. b greift, dann gelten die Anbieterpflichten in vollem Umfang. Ein bequemer Mittelweg über Art. 6 Abs. 3 steht uns nicht offen, und wir haben ihn auch nicht gesucht.
Ergebnis: SchoolUP ist nach unserer Einschätzung seit dem 14. August 2026 kein Hochrisiko-KI-System. Keine der vier Zweckbestimmungen des Anhangs III Nr. 3 ist erfüllt, und keine andere Nummer des Anhangs III kommt in Betracht (Nr. 1 Biometrie: der Dienst verarbeitet keine biometrischen Daten; Nr. 2 kritische Infrastruktur, Nr. 4 Beschäftigung, Nr. 5 wesentliche Dienstleistungen, Nr. 6 Strafverfolgung, Nr. 7 Migration, Nr. 8 Rechtspflege und Wahlen: kein Berührungspunkt). Anhang I ist ebenfalls nicht einschlägig: der Dienst ist kein Sicherheitsbauteil eines dort genannten Produkts.
Diese Einordnung gilt unter fünf Bedingungen. Fällt eine davon, ist sie neu zu treffen, und dann nach dem strengeren Ergebnis:
- Aus einer Antwort, einer Übung oder einem Klausur-Durchgang wird kein Wert gespeichert: kein Punktestand, keine Trefferquote, keine Stärke, kein Wiederholungsfach, kein Fälligkeitsdatum, keine Zählung richtiger Antworten je Person.
- Keine Beurteilung einer Leistung erreicht eine andere Person als die lernende selbst, insbesondere keine Lehrkraft, keine Schulleitung und keine erziehungsberechtigte Person.
- Aus keiner Beurteilung folgt eine Auswahl dessen, was der Person als Nächstes vorgelegt wird: keine Wiedervorlage, keine Vorauswahl von Themen, keine aus ihrem Stand abgeleitete Reihenfolge, kein von sich aus angestoßener Wiederholungsvorschlag.
- Das Gedächtnis des Tutors bleibt in Worten, ohne Skala und ohne Vergleich, bleibt für die Person einsehbar und einzeln löschbar und bleibt inhaltlich begrenzt (keine Namen, keine Kontaktdaten, keine Noten, keine Daten nach Art. 9 DSGVO).
- Die Schule verwendet keine Ausgabe des Dienstes für die Leistungsbewertung, für Versetzungs- oder Abschlussentscheidungen oder für die Überwachung von Prüfungen. Das ist keine Bitte, sondern eine vertragliche Pflicht (§ 5 Nr. 7 des Schulvertrages); § 12 Nr. 5 des Schulvertrages sagt ausdrücklich, dass eine Schule, die dagegen verstößt, die Zweckbestimmung ändert und die Folgen daraus selbst trägt.
B9.5 Was trotzdem gilt: die Pflichten, die von der Risikoklasse unabhängig sind
„Kein Hochrisiko“ heißt nicht „keine Pflichten“. Vier Bereiche bleiben, und der zweite ist heute nicht vollständig erfüllt.
- Verbotene Praktiken (Art. 5). Gelten immer. Die Prüfung steht in B9.2 und ist unverändert; der Rückbau hat daran nichts geändert.
- Transparenzpflichten (Art. 50). Sie gelten seit dem 2. August 2026 und damit bereits jetzt, unabhängig von der Risikoklasse.
- Art. 50 Abs. 1, Hinweis auf die Interaktion mit einem KI-System: erfüllt. Der Dienst heißt gegenüber den nutzenden Personen durchgehend „KI-Tutor“: im Einwilligungstext, den jede Person vor der ersten Nutzung liest und der mit ihrer Erklärung gespeichert wird, auf der Kachel, über die der Lernbereich betreten wird, und in der Kopfzeile jedes Kurses, die während des ganzen Gesprächs stehen bleibt. Dass hier ein KI-System antwortet, ist nach den Umständen offensichtlich und wird zusätzlich benannt.
- Art. 50 Abs. 2, maschinenlesbare Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte: offen, und wir schreiben das hin, statt es zu übergehen. Der Tutor erzeugt Text. Die Vorschrift nimmt Systeme aus, die eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausüben oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern; ob diese Ausnahme einen aus Kursmaterial erzeugten Erklärtext erfasst, ist ohne eine Auslegungshilfe der Aufsicht nicht sicher zu beantworten. Eine maschinenlesbare Kennzeichnung ist heute nicht umgesetzt. Der Punkt steht in B8 und ist vor der weiteren Verbreitung zu klären; harmonisierte Normen dafür sind noch in Vorbereitung.
- Art. 50 Abs. 3 (Deepfakes) und Abs. 4 (Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung): nicht einschlägig. Der Dienst erzeugt keine Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die realen Personen ähneln, und er erkennt keine Emotionen (siehe B9.2). Text zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse wird nicht veröffentlicht.
- KI-Kompetenz (Art. 4). Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtend für Anbieter und Betreiber, unabhängig von der Risikoklasse. Für die Schule heißt das eine dokumentierte Einweisung der Lehrkräfte, die den Tutor einsetzen; sie trägt das in B7 ein.
- Das Modell dahinter. Mistral AI ist Anbieterin eines KI-Modells mit allgemeinem Verwendungszweck und trägt dafür die Pflichten aus Art. 53 ff. KI-VO. Diese Pflichten treffen nicht SchoolUP; SchoolUP ist Anbieter des Systems, nicht des Modells.
Und was jetzt nicht mehr gilt, in aller Deutlichkeit: Die Anbieterpflichten der Art. 9 bis 15, 17, 43, 47, 48 und 49 KI-VO und die Betreiberpflichten der Art. 26 und 27 KI-VO setzen ein Hochrisiko-KI-System voraus. Nach der Einordnung in B9.3 und B9.4 greifen sie nicht. Für die Schule entfällt damit insbesondere die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO, die die Fassung vom 13. August 2026 ihr noch abverlangte. Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO bleibt davon unberührt: sie ist weiterhin erforderlich, aus den in Teil A genannten Gründen, und sie steht in diesem Dokument.
B9.6 Die Akte zu dieser Einordnung, und wann sie neu zu schreiben ist
Warum eine Akte, obwohl wir uns nicht auf Art. 6 Abs. 3 stützen. Die Dokumentationspflicht des Art. 6 Abs. 4 KI-VO trifft dem Wortlaut nach den Anbieter, der ein in Anhang III genanntes System wegen der Rückausnahme des Art. 6 Abs. 3 nicht als hochriskant einstuft. Diesen Weg gehen wir gerade nicht: wir halten schon den Tatbestand für nicht erfüllt (B9.3), und die Rückausnahme wäre uns wegen des Profilings ohnehin versperrt (B9.4). Eine Registrierungspflicht nach Art. 49 Abs. 2 KI-VO entsteht damit ebenfalls nicht, denn auch sie knüpft an den Weg über Art. 6 Abs. 3 an. Wir führen die Akte trotzdem, weil die Abgrenzung nahe an der Grenze verläuft, weil die Beweislast für die Einordnung beim Anbieter liegt und weil ein Negativvermerk nur schützt, wenn er vor der Nachfrage existiert und nicht danach. Abschnitt B9 ist diese Akte: Systembeschreibung (B1), Rolle (B9.1), Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung (B1.1, B9.3), Prüfung aller acht Bereiche des Anhangs III (B9.3, B9.4), Profiling (A1, B9.4), verbleibende Pflichten (B9.5) und die Auslöser für eine neue Prüfung.
Diese Einordnung ist bei jedem der folgenden Ereignisse neu zu treffen, und zwar bevor die Änderung ausgeliefert wird:
- Eine der fünf Bedingungen aus B9.4 fällt weg. Der häufigste Fall wird der erste sein: irgendjemand will die Fortschrittsanzeige zurückhaben, weil ein Ring, der sich füllt, sich gut anfühlt. Zwei automatische Prüfungen im Quelltext halten dagegen, aber sie ersetzen diese Entscheidung nicht.
- Eine Auswertung erreicht eine Lehrkraft, eine Schulleitung oder eine erziehungsberechtigte Person, auch in zusammengefasster Form, wenn sie sich auf einzelne Personen zurückführen lässt.
- Der Dienst wird für eine Prüfungssituation, für eine Einstufung, für eine Kurszuweisung oder für eine Empfehlung über einen Bildungsgang eingesetzt oder beworben.
- Das Gedächtnis bekommt eine Skala, einen Vergleich, eine Rangfolge oder eine Auswertung über mehrere Personen.
- Der Dienst wird außerhalb der allgemeinbildenden Schule eingesetzt, etwa in der beruflichen Bildung mit Prüfungsbezug oder in einem Zulassungsverfahren.
- Die Rechtslage ändert sich: Leitlinien der Kommission zur Hochrisiko-Einstufung, ein Durchführungsrechtsakt, harmonisierte Normen oder eine Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde zu vergleichbaren Lernanwendungen.
- Spätestens jedoch einmal im Jahr, ohne besonderen Anlass.
Wenn die Schule oder ihre Aufsicht zu einer anderen Einordnung kommt, gilt der strengere Weg: dann sind die Anbieterpflichten aus Art. 9 bis 15, 17, 43, 47, 48 und 49 KI-VO und die Betreiberpflichten aus Art. 26 und 27 KI-VO zu erfüllen, und zwar ohne den Umweg über Art. 6 Abs. 3, der wegen des Profilings versperrt ist. SchoolUP ist an diese Einschätzung dann gebunden und teilt sie der Schule mit. Wir bitten ausdrücklich darum, uns eine abweichende Auffassung mitzuteilen, statt sie nur intern zu vermerken.
Stand und Quellenlage: Diese Einordnung stützt sich auf den Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1689 in ihrer Fassung vom 13. Juni 2024 und die dort genannten Anwendungstermine, dazu auf den Erwägungsgrund 56. Ob zwischenzeitlich eine Änderungsverordnung (Stichwort „Digital-Omnibus“) die Anwendungstermine verschoben hat, ist vor der weiteren Verbreitung im Amtsblatt zu prüfen. Eine solche Verschiebung änderte die Termine, nicht die Einordnung. Die im Mai 2026 veröffentlichten Leitlinien der Kommission zur Hochrisiko-Einstufung sind zum Stand dieses Dokuments als Entwurfsmaterial zu behandeln, bis sie förmlich angenommen sind; ihre endgültige Fassung ist ein Auslöser nach Nummer 6.
Stand dieses Abschnitts: 14. August 2026.